Sind Sie als berufliche:r Betreuer:in registriert? Dann müssen Sie alle 3 Jahre ein aktuelles Führungszeugnis und eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unaufgefordert einreichen.

Nach Ihrer Registrierung als berufliche:r Betreuer:in haben Sie Mitteilungs- und Nachweispflichten.

Berufliche Betreuer:innen müssen der Stammbehörde ab der Registrierung alle 3 Jahre unaufgefordert ein aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) und eine aktuelle Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (nicht älter als 3 Monate) vorlegen. 

  • Alle 3 Jahre, beginnend mit der Rechtswirksamkeit der Registrierung, ist unaufgefordert ein neues Führungszeugnis nach §30 Abs.5 BZRG zur direkten Übersendung an die Stammbehörde zu beantragen.
    • Die Beantragung sollte so erfolgen, dass die Übersendung (nach einer Bearbeitungszeit von ca. 2 Wochen) in etwa dann bei der Stammbehörde eingeht, wenn sich das Datum der Wirksamkeit der Registrierung zum 3 mal jährt.
  • Zur gleichen Zeit ist ein neuer Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis zu beantragen.

Die Mitteilungen und Nachweise zu diesen Änderungen müssen Sie selbstständig abgeben. Eine Erinnerung zur Abgabe erfolgt nicht.
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk Ihr Geschäftssitz liegt. Haben Sie keinen Geschäftssitz ist die Betreuungsbehörde an Ihrem Wohnsitz zuständig.

Voraussetzungen

  • Sie sind als berufliche:r Betreuer:in registriert.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes
    • Nicht älter als 3 Monate.
    • Das Zeugnis wird der Stammbehörde vom Bundesamt für Justiz direkt übermittelt.
    • Den Link zur Beantragung eines Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Informationen und Antrag zum Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz".
      • Bitte folgenden Empfänger angeben:
        • Amt für Soziale Dienste Bremen Stammbehörde
          Hans-Böckler-Straße 9
          28217 Bremen
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis
    • Nach §882b der Zivilprozessordnung
    • Nicht älter als 3 Monate.
    • Den Link zum Vollstreckungsportal finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Vollstreckungsportal".