Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland und wollen in Deutschland arbeiten? Dann müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Das Staatliche Prüfungsamt ist für lehramtsbezogene Prüfungen zuständig. Ihm obliegt die Feststellung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen zum Erwerb der Lehr- und Lehramtsbefähigung und die Durchführung diesbezüglicher Anerkennungsverfahren.

Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation mit einer Lehramtsqualifikation in Bremen bildet die Grundlage für die Anerkennung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen. Voraussetzung für die Gleichwertigkeit ist, dass zwischen der Ausbildung im Ausland und der Ausbildung für das angestrebte Lehramt in Bremen nach den rechtlichen Bestimmungen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Werden diesbezüglich wesentliche Unterschiede bzw. Abweichungen festgestellt, können diese durch jeweilige Ausbildungs- und Qualifikationsmaßnahmen ausgeglichen werden. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft das Staatliche Prüfungsamt.

Voraussetzungen

  • Eine abgeschlossene ausländische Lehrkräfteberufsausbildung (Endprodukt) mit wissenschaftlichen Anteilen.
  • Sie wollen in Bremen als Lehrerin oder Lehrer arbeiten. 

Für die Einstellung in den Schuldienst müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die zuständige Stelle informiert Sie über das erforderliche Sprachniveau.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie sind gesund.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Antragsformular

    Ausgefüllt und unterschrieben

  • Ausweiskopie

    Beglaubigte Ausweiskopie mit Aufenthaltsstatus und gegebenenfalls Namensänderungsdokument

  • Deutschsprachiger Lebenslauf
  • Abschlüsse

    Übersetzungen und beglaubigte Kopien des Abschlusszeugnisses, der Inhalte und Dauer der Ausbildung, der Fächer- und Notenangaben sowie der Lehrberechtigung des Ausbildungslandes

  • Nachweis über Berufserfahrungen

    Übersetzungen und beglaubigte Kopien über gegebenenfalls ausgeübte einschlägige Berufserfahrungen als Lehrkraft

  • Hinweis zu den Übersetzungen

    Alle Übersetzungen sind in deutscher Sprache von einer öffentlich bestellten oder vereidigten Person zu erstellen