Sie haben eine Berufsqualifikation aus dem Ausland und möchten in Deutschland arbeiten? Sie können bei der zuständigen Stelle die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen.

Die Anerkennung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung (BQFG Land). Bitte beachten Sie: Ihr Abschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.

Es gibt rund 200 Berufsfachschulabschlüsse und Fachschulabschlüsse in Deutschland. Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss oder Weiterbildungsabschluss identifizieren. Dieser deutsche Abschluss muss zu Ihrer Berufsqualifikation passen. Wir empfehlen Ihnen deswegen: Lassen Sie sich vor der Antragstellung beraten!

In Bremen können die Gleichstellungen zu folgenden Abschlüssen ausgestellt werden:

  • Betriebswirt/in
  • Bewegungspädagog/in für Gymnastik, Tanz und Sport
  • Biologisch-technische/r Assistent/in
  • Chemisch-technische/r Assistent/in
  • Fachkraft für Hauswirtschaft und Familienpflege
  • Fremdsprachenkorrespondent/in
  • Gestaltungstechnische/r Assistent/in - Grafik
  • Gymnastik- und Tanzpädagog/in
  • Heilerziehungspfleger/in
  • Informationstechnische/r Assistent/in
  • Kaufmännische/r Assistent/in - Fremdsprachen
  • Kaufmännische/r Assistent/in - Informationsverarbei-tung
  • Kinderpfleger/in
  • Mathematisch-technische/r Assistent/in
  • Pflegeassistent/in - Altenpflegeassistenz
  • Pflegeassistent/in – Heilerziehungspflegeassistenz
  • Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
  • Physikalisch-technische/r Assistent/in
  • Sozialpädagogische/r Assistent/in
  • Techniker/in - Chemietechnik
  • Techniker/in - Elektrotechnik
  • Techniker/in - Lebensmitteltechnik
  • Techniker/in - Maschinentechnik
  • Techniker/in - Mechatronik
  • Techniker/in- Windenergietechnik

Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit einer bestimmten deutschen Berufsqualifikation in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.

Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene berufliche Qualifikationen und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen. Durch den Bescheid können Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen. Das kann Ihnen die Jobsuche erleichtern. Für Fachkräfte im Ausland außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums.

Eine erste Beratung zu Antrag, Verfahren, Kosten, Dauer und Möglichkeiten zur finanziellen Förderung erhalten Sie z. B. bei den Beratungsstellen des Netzwerks IQ („Integration durch Qualifizierung“).

Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation aus dem Ausland.
  • Ihre Berufsqualifikation muss zu einem Berufsfachschulabschluss oder Fachschulabschluss in Ihrem Bundesland passen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Antragsformular

    Ausgefüllt und unterschrieben

  • Identitätsnachweis

    z.B. Personalausweis oder Reisepass

  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf mit Angaben zu Schule und Beruf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation

    Zum Beispiel Zeugnisse, Zertifikate, Berufsurkunde.

  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung,

    Zum Beispiel  Fächeraufstellung und Notenlisten.

  • Nachweis über Berufserfahrungen

    Übersetzungen und beglaubigte Kopien über gegebenenfalls ausgeübte einschlägige Berufserfahrungen als Lehrkraft

  • Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung

    Geben Sie an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

  • Vielleicht: Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung.

    Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

  • Hinweise zu den Unterlagen

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Sie können die Unterlagen in schriftlicher Form (Post oder E-Mail) oder persönlich einreichen.

    Wir raten davon ab, Originalunterlagen mit der Post zu versenden.