Auf Antrag können sowohl natürliche, als auch juristische Personen als Bestätigungs- oder Prüf- und Bestätigungsstelle anerkannt werden.

Bestätigungs- beziehungsweise Prüf- und Bestätigungsstellen haben die Aufgabe, Sicherheitskonzepte von Zertifizierungsdiensteanbietern zu überprüfen und zu bestätigen (Prüf- und Bestätigungsstelle) sowie zu bestätigen, dass die gesetzlichen Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen erfüllt werden (Bestätigungsstelle).

Die anerkannten Stellen müssen ihre Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei und gewissenhaft erfüllen. Durchgeführte Prüfungen und Bestätigungen müssen dokumentiert werden.

Auf Antrag können sowohl natürliche, als auch juristische Personen als Bestätigungs- oder Prüf- und Bestätigungsstelle anerkannt werden.

Voraussetzungen

Als zuverlässig gilt, wer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.

  • Unabhängigkeit: Als unabhängig gilt, wer keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder die unparteiische Wahrnehmung seiner Aufgaben gefährden kann.
  • Fachkunde: Die nötige Fachkunde besitzt, wer aufgrund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
  • Eine Akkreditierung der antragstellenden Stelle gemäß DIN EN 45011 als Zertifizierungsstelle für IT-Sicherheit nach ITSEC oder CC bzw. eine Akkreditierung als Prüfstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 als Prüflabor für IT-Sicherheit mit der Lizenzierung für Prüfungen nach ITSEC oder CC durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
  • Zur Anerkennung als Prüf- und Bestätigungsstelle für Sicherheitskonzepte: Vorlage eines dokumentierten Prüf- und Bestätigungsverfahrens für Sicherheitskonzepte

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Handelsregisterauszug

    wenn es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt

  • Nachweis der finanziellen Unabhängigkeit

    insbesondere über Mindestkapital und vergleichbare Sicherheiten

  • Nachweis der erforderlichen technischen, administrativen und juristischen Fachkunde
  • Erklärung, auf welche gesetzliche Tätigkeiten des Signaturgesetzes sich der Antrag bezieht

    Bestätigungsstelle für Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen nach § 17 Abs. 4 bzw. § 15 Abs. 7 Satz 1 des Signaturgesetzes und/oder Prüf- und Bestätigungsstelle für Sicherheitskonzepte nach § 15 Abs. 2 des Signaturgesetzes

  • Nachweis über ausreichende Erfahrungen in der Anwendung der Prüfkriterien nach Anlage 1 der Signaturverordnung
  • Beschreibung, wie die geeignete Überwachung der Prüftätigkeit sichergestellt wird
  • (Erweitertes) Führungszeugnis

    nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder Dokumente eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist