Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle benötigen eine entsprechende Erlaubnis (§54 Abs.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz-KrWG). Die Erlaubnis muss bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Hauptsitz hat, beantragt werden. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar und gilt bundesweit.
Keine Erlaubnispflicht besteht für:
- Öffentlich rechtliche Entsorgungsträger,
- Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56 KrWG, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind,
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind,
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung (z.B. Batteriegesetz, Elektrogesetz) zurückgenommen werden,
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die Altfahrzeuge im Rahmen ihrer Überlassung nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung sammeln, befördern, mit diesen handeln oder diese makeln,
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben, wobei die Ausnahme jeweils nur für den Tätigkeitsbereich gilt, für den die EMAS-Registrierung vorliegt,
- Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle mit Seeschiffen sammeln oder befördern,
- Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle im Rahmen von Paket-, Express-und Kurierdiensten sammeln oder befördern, soweit diese in ihren Beförderungsbedingungen Rechtsvorschriften berücksichtigen, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind.
Voraussetzungen
Der Inhaber eines Betriebes sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
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