Sie möchten in Deutschland als Zahnärzt:in arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation. Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation können Sie die Approbation erhalten. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Der Beruf Zahnärzt:in ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Zahnärzt:in ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Zahnärzt:in arbeiten dürfen. Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation als Zahnärzt:in erhalten.

Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.

Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Das hängt davon ab, in welchem Staat Sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Den Antrag für das Verfahren können Sie grundsätzlich auch aus dem Ausland stellen.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Berufsqualifikation als Zahnärzt:in aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
  • Sie wollen in Deutschland als Zahnärzt:in arbeiten.
  • Sie können die Zuständigkeit im Bundesland Bremen nachweisen.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Zahnärzt:in und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Zahnärzt:in arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das sind in der Regel allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und fachsprachliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Die zuständige Stelle informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf
    • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
    • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
    • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Zahnärzt:in (zum Beispiel Arbeitszeugnisse)
    • Auskunft, ob Sie in Deutschland bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
    • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in Deutschland? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen, dass Sie in Deutschland als Zahnärzt:in arbeiten wollen. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder eine persönliche Erklärung.
    • Konformitätsbescheinigung
    • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Das folgende Dokument brauchen Sie nur abzugeben, wenn Ihre Berufsqualifikation vor einem bestimmten Datum (Stichtag) abgeschlossen wurde. Die zuständige Stelle informiert Sie:
    • Bescheinigung: Sie müssen während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in dem Beruf gearbeitet haben.
  • Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
    • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat.
    • Die Voraussetzung zur Antragstellung und damit zur Teilnahme an der Fachsprachenprüfung sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2.
    • Die Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist eine bestandene Fachsprachenprüfung auf dem Niveau C1.
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzer:innen gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.