Nach dem BAföG wird eine individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn Auszubildenden die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit soll dem Einzelnen – unabhängig von der wirtschaftlichen Situation seiner Familie – die Ausbildung ermöglicht werden, für die er sich nach seinen Interessen und Fähigkeiten entschieden hat. Ziel ist es, allen Auszubildenden vergleichbare Bildungschancen zu eröffnen.

Ziel der Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) ist es, jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Schul- bzw. Hochschulausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.

BAföG wird in der Regel für ein Jahr gewährt ("Bewilligungszeitraum"). Der Zuschuss wird frühestens zu Beginn des Antragsmonats erteilt, daher sollte die Förderung rechtzeitig beantragt werden. Die Antragsbearbeitung dauert bis zu einem Vierteljahr.

Voraussetzungen

Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

  • Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
  • Abendhaupt- und Abendrealschulen in Tagesform, Berufsaufbauschulen, Abendgymnasien (nur für die letzten drei Schulhalbjahre vor der Abschlussprüfung) und Kollegs
  • Höhere Fachschulen und Akademien
  • Hochschulen

Der Besuch

  • weiterführender allgemeinbildender Schulen ab Klasse 10 (Gymnasien, Realschulen, Hauptschulen)
  • Berufsfachschulen ab Klasse 10 (einschließlich des Berufsgrundbildungsjahres)
  • Fachschul- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt

kann in der Regel nicht gefördert werden. Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn der/die Auszubildende notwendig außerhalb des Elternhauses wohnt. Über eine notwendige auswärtige Unterbringung entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung.

Ausbildungsförderung wird auch für die Durchführung eines Praktikums gewährt, das im Zusammenhang mit dem Besuch der oben genannten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist.

Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung ist außerdem von den persönlichen Voraussetzungen wie Alter, Eignung und Staatsangehörigkeit abhängig.

Neben deutschen Staatsangehörigen können auch ausländische Auszubildende mit Migrationshintergrund grundsätzlich nach dem BAföG gefördert werden, sofern sie bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder eine dauerhafte Bleibeperspektive haben.

Ob die persönlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen und einen Anspruch auf Ausbildungsförderung begründen, kann nur im Wege eines Antragsverfahrens verbindlich festgestellt werden.

Beim Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird der Betrag grundsätzlich zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. In bestimmten Fällen erfolgt die Förderung jedoch voll als privatrechtliches verzinsliches Bankdarlehen.