Führerscheine, die in einem in Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführtem Staat rechtmäßig erworben wurden, berechtigen zum Führen von Kraftfahrzeugen der erteilten Klassen für die Dauer von sechs Monaten seit Begründung des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Mit den folgenden Links buchen Sie immer nur einen Termin für eins der beschriebenen Anliegen.
Sollten Sie mehrere Anliegen dieser Art haben, dann klicken Sie bitte auf den Namen der unten aufgeführten Dienststelle und wählen Sie dort im rechten Menü die Terminvereinbarung.

Frühestmöglicher Termin in Bremen: Fahrerlaubnisse am Mo. 10.02.25 um 08:30

Ist die ausländische Fahrerlaubnis befristet, gilt diese Berechtigung nur bis zum Fristablauf. Damit Sie nach Ablauf dieser Fristen weiterhin von Ihrer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen können, ist die ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Identitätsnachweis

    (Vorlage eines gültigen Ausweises oder Passes)

  • Ausländischer Führerschein mit amtlicher Übersetzung (der Führerschein darf nicht länger als 3 Jahre abgelaufen sein)

    Die Übersetzung entfällt bei Führerscheinen aus der Schweiz.

  • 1 aktuelles Lichtbild
  • Wichtige Information zu den Fotoautomaten in allen Dienststellen des Bürgeramtes:
    • Die Automaten werden von Fremdfirmen betrieben und funktionieren oft nicht. Es kann nicht garantiert werden, dass vor Ort Passfotos gemacht werden können. Wir raten Ihnen dazu, zum Termin Passfotos mitzubringen.
  • Sehtest bei ausgewählten Anlage 11 Staaten

    gem. "amtliche Anmerkung 7" der Anlage 11 FeV (siehe unter "i Wo kann ich mehr erfahren?")

  • für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E:
    • Bescheinigung über eine Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nach vorgeschriebenem Muster (zum Zeitpunkt der Antragstelleung nicht älter als 2 Jahre)
    • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nach vorgeschriebenem Muster
    • Bescheinigung über eine ärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 5 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
  • Name der Fahrschule

    aber nur sofern eine praktische Fahrprüfung abgelegt werden muss (siehe dazu Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung)