Führerscheine, die in einem in Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführtem Staat rechtmäßig erworben wurden, berechtigen zum Führen von Kraftfahrzeugen der erteilten Klassen für die Dauer von sechs Monaten seit Begründung des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Mit den folgenden Links buchen Sie immer nur einen Termin für eins der beschriebenen Anliegen.
Sollten Sie mehrere Anliegen dieser Art haben, dann klicken Sie bitte auf den Namen der unten aufgeführten Dienststelle und wählen Sie dort im rechten Menü die Terminvereinbarung.
Ist die ausländische Fahrerlaubnis befristet, gilt diese Berechtigung nur bis zum Fristablauf. Damit Sie nach Ablauf dieser Fristen weiterhin von Ihrer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen können, ist die ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben.
(Vorlage eines gültigen Ausweises oder Passes)
Die Übersetzung entfällt bei Führerscheinen aus der Schweiz.
gem. "amtliche Anmerkung 7" der Anlage 11 FeV (siehe unter "i Wo kann ich mehr erfahren?")
aber nur sofern eine praktische Fahrprüfung abgelegt werden muss (siehe dazu Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
Aktualisiert am 24.01.2024