Sie können für Ihren Schulbesuch oder ein Praktikum finanzielle Unterstützung erhalten, wenn Ihre Eltern nicht über ein höheres Einkommen verfügen oder Sie bereits längere Zeit elternunabhängig erwerbstätig waren. Diese Unterstützung wird BAföG genannt.

BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung

  • Ihres Lebensunterhalts während des Schulbesuchs oder
  • unter best. Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Schulbesuchs (s. weitere Hinweise).

Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen. Die wichtigsten sind:

  • Sie selbst haben kein oder nur ein geringes Einkommen, z.B. aus einem „Minijob“.
  • Ihr Ehegatte/Lebenspartner und/oder Ihre Eltern haben kein höheres Einkommen.
  • Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag bis Vollendung des 30. Lebensjahres von EUR 15.000 oder ab Vollendung des 30. Lebensjahres von EUR 45.000 oder nur geringfügig darüber.
  • Sie führen eine Vollzeitausbildung durch.
  • Altersgrenze: 45 Jahre (Ausnahmen sind möglich)

Der monatlich festgelegte Bedarf richtet sich zunächst nach der besuchten Schulart.

Ein grundsätzlicher Anspruch auf BAföG besteht für weitere allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10 nur, wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen können, weil z.B. die Schule zu weit entfernt ist. 

Wenn Sie eine Berufsfach- oder Fachschule besuchen, um einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erreichen, können Sie auch Förderung erhalten:

  • Wenn Sie bei den Eltern wohnen:
    • EUR 262, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die nach mind. 2 Jahren zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt oder
    • EUR 474, wenn Sie eine Abendhaupt-, Berufsaufbau- oder Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
    • EUR 480, wenn Sie eine Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchen.
  • Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen:
    • EUR 632, wenn Sie eine weiterführende allgemeinbildende Schule, eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachoberschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
    • EUR 736, wenn Sie eine Abendhaupt-, Berufsaufbau- oder Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
    • EUR 781, wenn Sie eine Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchen.
  • Wenn Sie ein Kind haben, das jünger als 14 Jahre ist und in Ihrem Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag: EUR 160 für jedes Kind. 
  • Wenn Sie nicht familienversichert sein können und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung privat leisten müssen, erhalten Sie einen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag.

Auch wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie BAföG erhalten. Bei einem Auslandsaufenthalt gibt es Zuschläge zu den Reisekosten für Hin- und Rückreise sowie ggf. für die Auslands-Krankenversicherung. 

Die Zuschläge verringern sich, wenn Sie, Ihr Ehegatte/Lebenspartner/in oder Ihrer Eltern ein höheres Einkommen haben.

Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Einkommensteuerbescheid im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Davon sind die nachfolgenden Freibeträge abzuziehen:

  • EUR 2.415, wenn Ihre Eltern zusammenleben
  • EUR 1.605 je Elternteil, wenn Ihre Eltern getrennt leben und
  • EUR 1.605 für einen Ehegatten/Lebenspartner.
    Hinweis: Wenn Ihre Eltern oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner aktuell deutlich weniger verdienen als im vorletzten Jahr vor Bewilligung, können Sie einen Antrag auf Aktualisierung des Einkommens stellen. Dann wird das Einkommen im Bewilligungszeitraum herangezogen.
  • Ihr eigenes Einkommen, soweit es mehr als EUR 520 pro Monat beträgt. 
  • Hinweis: Ausbildungsbeihilfen aus öffentl. Mitteln werden ohne Berücksichtigung von Freibeträgen voll auf den Bedarf angerechnet!
  • Ihr eigenes Vermögen, soweit es bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs höher als EUR 15.000 oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahrs höher als EUR 45.000 ist.

Hinweis: Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist die Summe der positiven Einkünfte. Im Ausbildungsförderungsrecht ist das das Bruttoeinkommen abzüglich der

  • Werbungskosten,
  • Sozialpauschale und der
  • tatsächlich geleistete Steuern inkl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet.

Elternunabhängiges BAföG: Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie

  • nach Vollendung des 18. Lebensjahrs fünf Jahre erwerbstätig waren oder
  • eine dreijährige Ausbildung absolviert haben und danach mind. drei Jahre erwerbstätig waren (bei kürzerer Ausbildung entsprechend längere Erwerbstätigkeit).
  • In Ausnahmefällen, wenn Sie bei Ausbildungsbeginn über 30 Jahre alt sind und
  • Sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen.

Als Schüler/in erhalten Sie die finanzielle Unterstützung als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen.

Voraussetzungen

  • Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Azubi eine der folgenden Schulformen:
    • weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können,
    • Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen können,
    • Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,
    • Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung),
    • Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg oder
    • höhere Fachschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, die nicht nach Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, 
    • Sie die Schule in Vollzeit besuchen.
    • Sie Ausländer sind und zum Beispiel:
      • ein Daueraufenthaltsrecht oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen,
      • Unionsbürger sind und als Arbeitnehmer oder Selbstständige unionsrechtliche freizügigkeitsberechtigt sind bzw. als Kind oder Ehegatte eines solchen Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt sind,
      • eine Bleibeperspektive in Deutschland, zum Beispiel einen entsprechenden Aufenthaltstitel aus familiären, humanitären oder politischen Gründen inne haben oder
      • sich vor Beginn der Ausbildung bereits 5 Jahre oder länger in Deutschland aufgehalten und in dieser Zeit gearbeitet haben.

Hinweis: Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufnehmen.

Praktikum:

Sie erhalten BAföG für das Praktikum, sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei einem Praktikum außerhalb der EU mindestens 12 Wochen dauert. Bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU können auch kürzere Praktika gefördert werden. 

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Bescheinigung der Schule oder Ausbildungsstätte
  • Kopie der Meldebescheinigung oder des Mietvertrages

    Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen.

  • Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe

    Wenn Sie nicht familienversichert sind.

  • Gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum,

    zum Beispiel

    • Lohnabrechnung, Nebenjob, Werksvertrag
    • Waisenrentenbescheid,
    • Stipendiumsbescheid oder Riester-Renten-Bescheinigung
  • Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung

    zum Beispiel Kontoauszug 

  • Schätzung des Wertes Ihres Autos
    • wenn Sie ein Auto haben
    • beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot
  • Kraftfahrzeugschein

    wenn Sie ein Auto haben

  • ggf. weitere Unterlagen

    Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.