Wenn Sie unversteuerte Tabakwaren befördern wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis und müssen sich für das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System – EMCS) registrieren.

Befördern Sie Tabakwaren, ohne dass diese bereits mit der Tabaksteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Tabakwaren auf dem Weg zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann gegebenenfalls erhoben wird. Alternativ können die Tabakwaren nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet oder unter Steueraussetzung in ein Steuerlager aufgenommen werden. 
Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist in der Regel in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie sind berechtigt, Tabakwaren innerhalb des deutschen Steuergebiets zu befördern. Möglich ist die Beförderung 
    • in ein anderes Steuerlager. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
    • in Betriebe, die die Tabakwaren steuerfrei verwenden dürfen.
    • an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen.
    • von Tabakwaren, die aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (Drittland oder Drittgebiet) in das deutsche Steuergebiet eingeführt wurden und an ein Steuerlager, an Verwender oder sogenannte Begünstigte weiterbefördert werden. 
  • Sie sind berechtigt, Tabakwaren innerhalb der Europäischen Union zu befördern. Dazu zählen Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere europäische Mitgliedstaaten.
  • Sie sind berechtigt, Tabakwaren an einen Ort außerhalb der Europäischen Union, also in ein Drittland oder Drittgebiet zu befördern.

Voraussetzungen

Soweit Sie dazu verpflichtet sind, müssen Sie die Beförderung elektronisch vorab über die EMCS-Anwendung melden.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Es sind in der Regel keine Unterlagen erforderlich.
  • bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen ist zusätzlich eine Kopie der Freistellungsbescheinigung mitzuführen (ausgestellt von dem Begünstigten)