Ihr Anliegen online starten: Unter folgendem Link haben Sie die Möglichkeit, Anträge (z.B. in PDF-Form) sowie Nachweise zu einem bestehenden Antrag hochzuladen oder Rückfragen zu Ihrem Antrag zu stellen.

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Buchführungshelfer

Gewerbliche Buchführungshelfer sind externe Dienstleister, die Hilfen im Bereich der kaufmännischen Buchführung anbieten. Grundsätzlich verboten ist ihnen jede Art einer so genannten Hilfeleistung in Steuersachen, sprich jede Art der Gestaltung der Buchhaltung in Hinsicht auf steuerrelevante Sachverhalte. Diese Tätigkeit ist nur Personen gestattet, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, also Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte

Beispiele untersagter Tätigkeiten:

  • Vertretung Dritter gegenüber den Finanzbehörden
  • Erstellung von Steuererklärungen für Dritte
  • Erstellung von Jahresabschlüssen
  • Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen

Beispiele erlaubter Tätigkeiten:

  • rein mechanisches Erfassen laufender Vorgänge (Belegsortierung)
  • Übertragung in ein Kassenbuch
  • Datenerfassung vorbereiteter Buchhaltungsunterlagen (Kassenbuch, Kontoauszüge)

Nur mit kaufmännischer Ausbildung und nach vorhergehender mindestens dreijähriger Tätigkeit im Buchhaltungswesen:

  • Kontieren
  • Lohnabrechnungen
  • Erstellen von Lohnsteuer-Anmeldungen

Gewerbliche Buchführungshelfer müssen ihre Tätigkeit dem zuständigen Gewerbeamt anzeigen und unterliegen der Gewerbeaufsicht. Ihre Tätigkeiten führen gleichfalls zu einer Mitgliedschaft in der zuständigen Industrie- und Handelskammer.