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Dauerndes Getrenntleben von Eheleuten sowie von Lebenspartner:innen führt zur Änderung der Steuerklasse Steuern und Abgaben

Sie leben als Teil einer Ehe oder Lebenspartnerschaft dauernd getrennt? Dann sind ab dem Jahr nach der Trennung nicht mehr die ehegattenbezogenen Steuerklassenkombinationen möglich.

  • Basisinformationen

    Für Ehepartner:innen sowie Lebenspartner:innen (im Folgenden für beides: Partnerinnen und Partner) ist grundsätzlich die Einreihung in folgende Steuerklassenkombinationen möglich:

    • III/V
    • IV/IV und
    • IV/IV mit Faktor

    Voraussetzung dafür ist, dass Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner am 1.1. des Jahres nicht dauernd getrennt leben.

    Zu einer Ehe- oder Lebenspartnerschaft gehört eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft – zum Beispiel ein gemeinsamer Wohnsitz und ein gemeinsames Bankkonto. Wenn diese Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr besteht, geht man von einer Trennung beziehungsweise Scheidung oder Aufhebung der Ehe- oder Lebenspartnerschaft aus.

    Für den Fall einer Trennung gelten beim Lohnsteuerabzug folgende Regelungen:

    • Bei einer Trennung nach dem 1.1. eines Jahres gelten für das laufende Jahr noch die bisherigen Steuerklassen.
    • Im Jahr der Trennung ist grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
    • Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie als Partnerin oder Partner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt, sofern das dauernde Getrenntleben zuvor von Ihnen angezeigt wurde

    Leben Sie mit Ihrem Kind ab der Trennung allein in einem Haushalt, können Sie auch die Steuerklasse II beantragen. Dafür gibt es weitere, eigene Voraussetzungen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende). Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, das Finanzamt über das dauernde Getrenntleben zu informieren und die Steuerklasse ändern zu lassen.

    Wird Ihre Ehe geschieden beziehungsweise Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben, gilt Folgendes:

    • Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner bereits am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres dauernd getrennt gelebt, ergeben sich keine Änderungen bei der Steuerklasse. Ihnen bleibt die Steuerklasse I beziehungsweise die Zuweisung in Steuerklasse II, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
    • Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres noch nicht dauernd getrennt gelebt, so gelten für das Jahr der Scheidung oder Aufhebung die bisherigen Steuerklassen.
    • Es ist grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
    • Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie und Ihre ehemalige Partnerin oder Ihr ehemaliger Partner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
    • Leben Sie mit Ihrem Kind ab der Trennung allein in einem Haushalt, können Sie die Steuerklasse II beantragen.

    Die Meldebehörden haben dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen im Familienstand mitzuteilen. Über eine Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft brauchen Sie das Finanzamt daher nicht zu informieren

    Hinweise:
    Wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende wegfallen, sind Sie verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt hierüber zu informieren. Eine formlose schriftliche Mitteilung ist ausreichend.

    Voraussetzungen

    • dauerhafte Trennung von
      • der Ehepartnerin oder dem Ehepartner
      • der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner oder
    • Scheidung beziehungsweise Aufhebung der Ehe oder Lebenspartnerschaft
  • Ablauf

    Für die Berücksichtigung der korrekten Steuerklasse müssen Sie Ihr örtlich zuständiges Finanzamt über eine dauernde Trennung informieren. Das können Sie online oder schriftlich machen:

    Online über das ELSTER-Portal:

    • Sie können die Erklärung zum dauernden Getrenntleben online über ELSTER an das Finanzamt übermitteln.
    • ELSTER ist ein barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung.
    • Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf ELSTER.
    • Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu 2 Wochen dauern kann.

    Schriftliche Beantragung:

    • Füllen Sie das Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" aus. Das Antragsformular finden Sie unter "Formulare".
      • Für die Erklärung zum dauernden Getrenntleben müssen Sie zusätzlich die dort enthaltene Anlage "Steuerklassenwechsel" mit ausfüllen. 
        • Hinweis: Für die Erklärung ist die Unterschrift einer oder eines Beteiligten ausreichend.
      •  Für die Änderung zur Steuerklasse II müssen Sie zusätzlich die dort enthaltene Anlage "Kind" mit ausfüllen.
    • Füllen Sie den Antrag am elektronischen Endgerät oder ausgedruckt handschriftlich aus und unterschreiben Sie ihn.
    • Schicken Sie den Antrag mit Anlagen per Post an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
  • Benötigte Unterlagen

    • Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Nehmen Sie die Anzeige unverzüglich vor.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die Bearbeitung erfolgt in der Regel unmittelbar nach dem Eingang.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 04.11.2025

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