Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften abweichende Ruhezeiten bewilligen lassen.
Beschäftigte müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Abweichend davon können Sie als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Beschäftigten in Ihrem Unternehmen abweichende Ruhezeiten von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften beantragen, und zwar:
Die Ausnahme steht im pflichtgemäßen Ermessen. Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung.
Wo kann ich mehr erfahren?
Allgemeine Kontaktdaten - Gewerbeaufsicht des Landes Bremen -Arbeits- und Immissionsschutzbehörde
Aktualisiert am 04.08.2025