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Adoption eines ausländischen Kindes, Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption Recht und Verbraucherschutz Partnerschaft und Familie

Eine im Ausland vorgenommene sogenannte schwache Adoption eines Kindes kann durch Beschluss des Familiengerichts in eine sogenannte starke Adoption umgewandelt werden.

  • Basisinformationen

    Auf Antrag kann das Familiengericht eine sogenannte schwache Adoption in eine sogenannte starke Adoption umwandeln.

    Voraussetzungen

    Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.

    Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

    • dies dem Wohl des Kindes dient,
    • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das ElternKind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
    • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen
  • Ablauf

    Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.

    Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

    • dies dem Wohl des Kindes dient,
    • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das ElternKind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
    • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.

    Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.

    Weitere Hinweise

    Das AG Bremen ist für den gesamten Bezirk des OLG Bremen zuständig, also im Ergebnis für das gesamte Bundesland Bremen. Rechtsquelle: § 6 Abs. 1 S. 1 Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG).

  • Benötigte Unterlagen

    • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
    • ausländische Adoptionsurkunde
    • Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig:
      • durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
      • Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    Es fallen ggf. Notarkosten und Gerichtskosten an.
    Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 12.11.2025

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