Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen als Zertifizierungsdiensteanbieter tätig werden möchten, müssen Sie das Unternehmen akkreditieren und regelmäßig prüfen lassen.
Zertifizierungsdiensteanbieter können sich auf Antrag freiwillig von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen, wenn sie nachweisen, dass die Vorschriften nach dem Signaturgesetz und der Signaturverordnung erfüllt sind.
Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter erhalten ein Gütezeichen der zuständigen Behörde. Sie dürfen sich als akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter bezeichnen und sich im Rechts- und Geschäftsverkehr auf die nachgewiesene Sicherheit berufen.
Hinweis: Der Antrag auf freiwillige Akkreditierung gilt gleichzeitig auch als Anzeige der Tätigkeit, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenden Sie sich frühzeitig an eine Prüf- und Bestätigungsstelle. Diese kann Sie beispielsweise schon vorab bei Ihren Fragen beraten. Lassen Sie die Erfüllung der Voraussetzungen von ihr prüfen und bestätigen. Die Prüf- und Beratungsstelle kann frei aus der oben genannten Liste auf der Internetseite der Bundesnetzagentur gewählt werden.
Nachdem die Erfüllung der Voraussetzungen durch eine Prüf- und Bestätigungsstelle geprüft und bestätigt wurden, müssen Sie den Antrag auf Akkreditierung schriftlich oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments bei der zuständigen Stelle stellen. Er muss Namen und Anschrift des Zertifizierungsdiensteanbieters sowie die Namen der gesetzlichen Vertreter enthalten.
Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter müssen alle drei Jahre von einer Prüf- und Bestätigungsstelle überprüfen und bestätigen lassen, dass die Anforderungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung weiterhin in vollem Umfang erfüllt werden. Außerdem ist die Prüfung und Bestätigung nach sicherheitserheblichen Veränderungen zu wiederholen.
Den Prüf- und Bestätigungsbericht und die Bestätigung müssen Sie der zuständigen Behörde unaufgefordert vorlegen.
Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter haben
Weitere Anforderungen bzw. Pflichten eines Zertifizierungsdiensteanbieters, die in dieser kurzen Aufstellung nicht bzw. nicht im Einzelnen ausgeführt wurden (z. B. Dokumentation, Sperrung, Unterrichtungspflicht, Führung eines Zertifikatsverzeichnisses), entnehmen Sie bitte dem Signaturgesetz und der Signaturverordnung.
Die zuständige Stelle erhebt für die Bearbeitung des Antrags auf Akkreditierung Gebühren, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet, und Auslagen.
Aktualisiert am 31.01.2025