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Alkopopsteuer bezahlen Steuern und Abgaben

Wenn Sie Alkopops herstellen oder einführen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Alkopopsteuer und zusätzlich Alkoholsteuer bezahlen.

  • Basisinformationen

    Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf alkoholhaltige Süßgetränke erhoben wird. Alkopops sind Mischgetränke in flüssiger oder gefrorener Form, die im Wesentlichen aus 2 Hauptkomponenten hergestellt werden:

    1. Komponente: 

    • Getränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 1,2 Volumenprozent (dazu gehören zum Beispiel Limonaden, Cola oder Wasser) oder 
    • gegorene Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (zum Beispiel Bier, Honig -, Frucht- oder Traubenwein), oder
    • eine Mischung dieser Komponenten (zum Beispiel Limonade mit Bier)

    2. Komponente: 

    • Alkohol beziehungsweise alkoholhaltige Waren im Sinne des Alkoholsteuergesetzes (zum Beispiel Whisky, Gin, Liköre und andere Spirituosen)

    Solche alkoholhaltigen Mischgetränke fallen unter das Alkopopsteuergesetz, wenn sie:

    • einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aber weniger als 10 Volumenprozent haben und
    • trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind. (Als trinkfertig gelten auch vorbereitete Mischungskomponenten von Getränken, die in einer gemeinsamen Packung angeboten werden. Als verkaufsfertig sind solche Behältnisse anzusehen, die von der Art ihrer Aufmachung her für den Handel und zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind)
    • als Alkoholerzeugnisse der Alkoholsteuer unterliegen

    Voraussetzungen

    Sie müssen Alkopopsteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, insbesondere wenn

    • Sie Inhaber eines Steuerlagers sind, aus dem die Alkopops entnommen wurden, oder wenn Sie dort verbraucht wurden,
    • Sie „registrierter Empfänger“ sind und Alkopops im Anschluss an deren Beförderung in Ihren Betrieb aufnehmen, die unter Steueraussetzung transportiert wurden, oder
    • Sie an einer Herstellung von Alkopops ohne Erlaubnis beteiligt waren.
  • Ablauf

    Wenn die Steuer durch die Entnahme der Alkopops aus dem Steuerlager oder dem Verbrauch in diesem entsteht, muss der Steuerlagerinhaber eine Steueranmeldung abgeben und darin die Steuer selbst berechnen. Der „registrierte Empfänger“ ist für die Steueranmeldung zuständig, wenn die Alkopops im Anschluss an die Beförderung unter Steueraussetzung durch die Aufnahme in seinen Betrieb versteuert werden müssen.

    • Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung oder das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung und laden Sie die entsprechenden Formulare herunter. Sie können die Formulare am Computer ausfüllen.
      • Formular 2780 „Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops“
      • Formular 2781 „Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops“ 
    • Wenn auch der in den Alkopops enthaltene Alkohol versteuert werden muss, benötigen Sie außerdem folgende Formulare:
      • Formular 1272 „Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und/oder alkoholhaltige Waren)“
      • Formular 1278 „Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und/oder alkoholhaltige Waren)“
    • Füllen Sie die Formulare aus und senden Sie sie per Post an Ihr Hauptzollamt.
    • Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung.
    • Sollten bei der Prüfung Unstimmigkeiten auffallen erhalten Sie bis zum Fälligkeitstag der Abgaben die Möglichkeit, fehlerhaft Angaben zu korrigieren oder unvollständige Angaben zu ergänzen. Sollte die Forderung bereits fällig sein oder korrigieren Sie die Angaben nicht, setzt das Hauptzollamt die Abgaben mit Steuerbescheid fest und teilt Ihnen dies mit.
    • Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird der fällige Abgabenbetrag normalerweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto eingezogen. In diesen Fällen müssen Sie nichts weiter veranlassen.
    • Wenn die Alkopopsteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese ebenfalls selbst berechnen und eine schriftliche Steueranmeldung abgeben:
    • Verwenden Sie dazu das Formular:
      • Formular 2783 „Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall“ 
      • wenn auch der im Getränk enthaltene Alkohol versteuert werden muss, nutzen Sie außerdem das Formular 1276 „Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall“
      • Die sonstigen Verfahrensschritte entsprechen denjenigen bei der monatlichen Anmeldung.

    Wenn Sie Alkopops aus einem Drittstaat einführen, geben Sie die Steuererklärung im Rahmen der Zollanmeldung ab.

    Zuständig ist das Hauptzollamt Bremen.

    Weitere Hinweise

    Die Alkopopsteuer entsteht in der Regel, sobald die Produkte in den Wirtschaftskreislauf im deutschen Steuergebiet treten. Das ist meistens der Fall, wenn die Alkopops aus einem Steuerlager entnommen werden ohne dass sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung anschließt. Bei Entnahme aus einem Steuerlager für Alkoholerzeugnisse und Alkopops (Kombilager) entsteht gleichzeitig die Alkoholsteuer. Die Steuer entsteht auch, wenn die Alkopops im Steuerlager verbraucht werden. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Alkopops hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. 

    Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Alkohol aus einem Drittstaat eingeführt wird. Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb des binneneuropäischen Raums.

    Die Höhe der Steuer wird nach dem im Alkopop enthaltenden Alkoholgehalt bemessen. Sie beträgt für 100 Liter reinen Alkohol EUR 5.550,00.

  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei
    Bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Abgabe der Steuererklärung:
    - bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 10. Tag des Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
    - wenn die Steuer durch Unregelmäßigkeiten oder ein Verbot entsteht, das missachtet wurde: sofort
    Bezahlen der Steuer:
    - bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 5. Tag des 2. Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
    - wenn die Steuer entsteht, weil ein Verbot missachtet wurde: sofort

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 04.08.2025

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