Wenn Sie Alkopops herstellen oder einführen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Alkopopsteuer und zusätzlich Alkoholsteuer bezahlen.
Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf alkoholhaltige Süßgetränke erhoben wird. Alkopops sind Mischgetränke in flüssiger oder gefrorener Form, die im Wesentlichen aus 2 Hauptkomponenten hergestellt werden:
1. Komponente:
2. Komponente:
Solche alkoholhaltigen Mischgetränke fallen unter das Alkopopsteuergesetz, wenn sie:
Sie müssen Alkopopsteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, insbesondere wenn
Wenn die Steuer durch die Entnahme der Alkopops aus dem Steuerlager oder dem Verbrauch in diesem entsteht, muss der Steuerlagerinhaber eine Steueranmeldung abgeben und darin die Steuer selbst berechnen. Der „registrierte Empfänger“ ist für die Steueranmeldung zuständig, wenn die Alkopops im Anschluss an die Beförderung unter Steueraussetzung durch die Aufnahme in seinen Betrieb versteuert werden müssen.
Wenn Sie Alkopops aus einem Drittstaat einführen, geben Sie die Steuererklärung im Rahmen der Zollanmeldung ab.
Zuständig ist das Hauptzollamt Bremen.
Die Alkopopsteuer entsteht in der Regel, sobald die Produkte in den Wirtschaftskreislauf im deutschen Steuergebiet treten. Das ist meistens der Fall, wenn die Alkopops aus einem Steuerlager entnommen werden ohne dass sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung anschließt. Bei Entnahme aus einem Steuerlager für Alkoholerzeugnisse und Alkopops (Kombilager) entsteht gleichzeitig die Alkoholsteuer. Die Steuer entsteht auch, wenn die Alkopops im Steuerlager verbraucht werden. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Alkopops hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Alkohol aus einem Drittstaat eingeführt wird. Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb des binneneuropäischen Raums.
Die Höhe der Steuer wird nach dem im Alkopop enthaltenden Alkoholgehalt bemessen. Sie beträgt für 100 Liter reinen Alkohol EUR 5.550,00.
gebührenfrei
Bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge.
Abgabe der Steuererklärung:
- bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 10. Tag des Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
- wenn die Steuer durch Unregelmäßigkeiten oder ein Verbot entsteht, das missachtet wurde: sofort
Bezahlen der Steuer:
- bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 5. Tag des 2. Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt
- wenn die Steuer entsteht, weil ein Verbot missachtet wurde: sofort
Aktualisiert am 04.08.2025