Allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
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Basisinformationen
Wer in einer gerichtlichen Verhandlung dolmetschen will, hat einen Eid dahin zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Diesen Eid muss er grundsätzlich für jedes Verfahren gesondert leisten. Es gibt allerdings die Möglichkeit, sich stattdessen auf einen allgemein geleisteten Eid zu berufen.
Die Tätigkeit der Gerichtsdolmetscher:innen umfasst die mündliche Sprachübertragung. „Sprache“ in diesem Sinne sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift, Lormen oder das Fingeralphabet.
Die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscher:innen erfolgt nach Maßgabe des zum 01.01.2023 bundesweit in Kraft getretenen Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz).
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder berufliche Niederlassung oder Wohnsitz in einem dieser Staaten
- Volljährigkeit
- Geeignetheit (Unter „Geeignetheit“ verstehen sich alle durch die persönlichen Nachweise zu belegenden Eigenschaften. Bitte beachten Sie, dass hier eine abschließende Konkretisierung nur im Einzelfall getroffen werden kann und eine Entscheidung diesbezüglich im Ermessen der Sachbearbeitung der zuständigen Stelle liegt.)
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Zuverlässigkeit
- Erforderliche Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache
- Deutsche Rechtssprachkenntnisse
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Ablauf
Online-Beantragung: (steht in Kürze zur Verfügung)
- Der Antrag und die benötigten Nachweise können direkt über den Onlinedienst eingereicht werden.
- Auf der Grundlage Ihrer Angaben und den dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen, nach Eingang des Kostenvorschusses, über Ihre Anträge. Sie erhalten dazu eine Kostenrechnung.
- Erfüllen Sie sämtliche Voraussetzungen wird Ihrem Antrag entsprochen. Sie haben daraufhin auf persönliche Einladung vor der zuständigen Stelle einen Eid dahin zu leisten, dass Sie treu und gewissenhaft übertragen werden.
- Hierüber wird eine Niederschrift gefertigt und Sie erhalten eine Urkunde über Ihre allgemeine Beeidigung.
- Nach Aushändigung der Urkunde dürfen Sie die Bezeichnung „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die Sie beeidigt sind]“ oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die Sie beeidigt sind]“ führen.
- Das Recht, sich auf die Allgemeine Beeidigung zu berufen, endet nach 5 Jahren.
Schriftliche Beantragung:
- Schicken Sie den Antrag und die benötigten Nachweise an die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen oder nutzen Sie den dortigen Briefkasten.
- Den Link zum Antragsformular finden Sie unter dem Punkt „Formulare“.
- Das weiter Verfahren entspricht dem der Online-Beantragung.
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Benötigte Unterlagen
- Persönliche Nachweise:
- ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegen darf (Führungszeugnis Belegart O zur Vorlage bei einer Behörde)
- ein Lebenslauf (tabellarisch)
- eine Erklärung darüber, ob in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist oder ob ein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig war
- eine Erklärung darüber, ob über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden ist oder ob Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind
- eine Bescheinigung, dass Sie nicht im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen sind
- eine Negativbescheinigung des Insolvenzgerichtes gemäß § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, deren Ausstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegen darf
- sofern Sie nicht Bürger eines EU-Mitgliedsstaates sind, ist zusätzlich der Nachweis zu führen, dass Ihnen die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit durch die zuständige Ausländerbehörde in der Bundesrepublik Deutschland gestattet ist
- Ausweisdokument
- eine Erklärung, dass Sie bei Bedarf für kurzfristige Aufträge – auch solche von erheblichem Umfang – zur Verfügung stehen. Sofern Sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ist eine entsprechende Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen
- Fachliche Nachweise:
- Nachweis der Sprachkenntnis: durch Bestehen einer Prüfung im Ausland, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes in Deutschland oder einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung für den Dolmetscher- bzw. Übersetzerberuf anerkannt worden ist,
- sowie der Nachweis zum Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Rechtssprache. Der Nachweis zu Nr. 2 kann auch durch eine Prüfung nach Nr. 1 erfolgen.
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Zuständige Stellen
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Formulare
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Gebühren / Kosten
Gebühren werden nach Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses zum Bremischen Justizkostengesetz (Anlage zu § 1 Absatz 2) sowie den Anmerkungen erhoben.
Die Gebühr für den Antrag ermäßigt sich, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird (siehe Gebührenverzeichnis, Nr 4.3, Anmerkung b)).
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in, Dolmetscher:in für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzer:in gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden.
Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in, Dolmetscher:in für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzer:in für mehr als eine Sprache beantragt, so erhöht sich für die 2. und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr gemäß Nr. 4.3, Anmerkung d).
Die Gebühren werden jeweils mit Einreichung des Antrages fällig (Vorschusspflicht).
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Fristen & Bearbeitungsdauer
Welche Fristen sind zu beachten?
Es bestehen für die Einreichung Ihres Antrages keine Fristen.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von dem Antragsteller oder der Antragstellerin eingereichten Unterlagen und fordert ihn/sie gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren wird innerhalb von 3 Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abgeschlossen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.
Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder werden weitere Informationen benötigt, so kann die Echtheit durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates überprüft werden. Auch können entsprechende Informationen eingeholt werden. Für die Dauer der Ermittlungen ist der Fristablauf gehemmt.
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Rechtsgrundlagen
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Weitere Informationen
Aktualisiert am 28.11.2025
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