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Anerkennung als anästhesietechnische Assistentin oder anästhesietechnischer Assistent mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen

Sie möchten in Deutschland als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Um die staatliche Erlaubnis zu erhalten, können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

  • Basisinformationen

    Der Beruf Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ führen und in dem Beruf arbeiten.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis. Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Berufsqualifikation als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent aus einem Drittstaat.
    • Sie wollen in Deutschland als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent arbeiten.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
  • Ablauf

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale.

    Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben. 

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“.

    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

    Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent in Deutschland arbeiten.

    Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.

    In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

    Ausgleichsmaßnahmen

    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

    • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
    • Kenntnisprüfung: Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und praktischen Teil.

    Sie können oft zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung wählen.

    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“.

    Weitere Hinweise

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

  • Benötigte Unterlagen

    • Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
      • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
      • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
      • Lebenslauf
      • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
      • Ausbildungsnachweise
      • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent
      • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent
      • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise können sein: Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Nachweis über Ihren Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit oder ein Geschäftskonzept.
    • Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
      • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
      • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
      • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
    • Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind unterschiedlich.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Keine.
    Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die Bearbeitungsdauer ist unterschiedlich.
    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 06.11.2025

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