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Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt mit Berufsabschluss aus Drittstaaten beantragen

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Sie haben im Ausland eine Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

  • Basisinformationen

    Der Beruf Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachzahnärztin“ oder „Fachzahnarzt“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

    Mit der Ausbildung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Zahnärztin oder Zahnarzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Zahnärztin oder Zahnarzt in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Weiterbildung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachzahnärztin“ oder „Fachzahnarzt“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.

    Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.

    Die Erlaubnis wird von der Zahnärztekammer Bremen nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

    Voraussetzungen

    • Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Zahnärztin oder Zahnarzt oder eine Berufserlaubnis haben.
    • Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nachweisen.
  • Ablauf

    Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt oder eine Berufserlaubnis haben. 

    Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt beantragen Sie bei der Zahnärztekammer Bremen:

    • Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Zahnärztekammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
    • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzuliefern.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
    • Wird Ihre Qualifikation als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
    • Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Fachzahnarztqualifikation nicht bescheinigt:
      • Sie erhalten eine Begründung.

    Weitere Hinweise

    Rechtsbehelf:

    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Benötigte Unterlagen

    • Lebenslauf
      • mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufserfahrung
    • Identitätsnachweis
      • Personalausweis oder Reisepass
    • Nachweise
      • der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und 
      • über den gleichwertigen Ausbildungsstand
    • Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufserfahrung
    • Schriftliche Erklärung
      • ob Sie bereits bei einer anderen Zahnärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
    • Übersetzungen
      • Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen.
      • Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Für die Antragstellung gilt keine Frist.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    In der Regel wird innerhalb von 3 Monaten nach Vorliegen Ihrer vollständigen Unterlagen über den Antrag entschieden.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 12.02.2026

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