Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt mit Berufsabschluss aus EU/EWR/Schweiz beantragen
Sie haben im Ausland eine Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
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Basisinformationen
Der Beruf Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachzahnärztin“ oder „Fachzahnarzt“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.
Mit der Ausbildung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Zahnärztin oder Zahnarzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Zahnärztin oder Zahnarzt in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Weiterbildung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachzahnärztin“ oder „Fachzahnärztin“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.
Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.
Die Erlaubnis wird von der Zahnärztekammer Bremen nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.
Voraussetzungen
- Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Zahnärztin oder Zahnarzt oder eine Berufserlaubnis haben.
- Wenn Ihr Abschluss nicht automatisch anerkannt wird, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nachweisen.
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Ablauf
Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt oder eine Berufserlaubnis haben.
Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt beantragen Sie bei der Zahnärztekammer Bremen.
- Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Zahnärztekammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
- Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
- Oft gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung. Das bedeutet: Ihre Berufsqualifikation wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
- Wenn Sie Ihre Weiterbildung vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Das bescheinigt Ihnen die zuständige Behörde Ihres Ausbildungsstaates. Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Dafür müssen Sie in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt in dem Beruf gearbeitet haben.
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht automatisch anerkannt wird, muss Ihre Ausbildung individuell überprüft werden. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
- Wird Ihre Qualifikation als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
- Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nicht bescheinigt:
- Sie erhalten eine Begründung.
Weitere Hinweise
Rechtsbehelf:
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
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Benötigte Unterlagen
- Lebenslauf
- mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufserfahrung
- Identitätsnachweis
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweise
- der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und
- über den gleichwertigen Ausbildungsstand
- Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufserfahrung
- Schriftliche Erklärung
- ob Sie bereits bei einer anderen Zahnärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
- Übersetzungen
- Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen.
- Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
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Zuständige Stellen
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Gebühren / Kosten
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Fristen & Bearbeitungsdauer
Welche Fristen sind zu beachten?
Für die Antragstellung gilt keine Frist.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
In der Regel wird innerhalb von 3 Monaten nach Vorliegen Ihrer vollständigen Unterlagen über den Antrag entschieden.
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Rechtsgrundlagen
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Weitere Informationen
Aktualisiert am 12.02.2026