Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland und wollen in Deutschland arbeiten? Dann müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Das Staatliche Prüfungsamt ist für lehramtsbezogene Prüfungen zuständig. Ihm obliegt die Feststellung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen zum Erwerb der Lehr- und Lehramtsbefähigung und die Durchführung diesbezüglicher Anerkennungsverfahren.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation mit einer Lehramtsqualifikation in Bremen bildet die Grundlage für die Anerkennung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen. Voraussetzung für die Gleichwertigkeit ist, dass zwischen der Ausbildung im Ausland und der Ausbildung für das angestrebte Lehramt in Bremen nach den rechtlichen Bestimmungen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Werden diesbezüglich wesentliche Unterschiede bzw. Abweichungen festgestellt, können diese durch jeweilige Ausbildungs- und Qualifikationsmaßnahmen ausgeglichen werden. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft das Staatliche Prüfungsamt.
Für die Einstellung in den Schuldienst müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen:
Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag per Post senden, elektronisch senden oder persönlich abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag. Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind z. B. die Dauer der Ausbildung, die Inhalte der Ausbildung und die Anzahl der Unterrichtsfächer. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Ihre weiteren Qualifikationen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland gleichwertig sind, bekommen Sie die Anerkennung.
Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Wenn es wesentliche Unterschiede gibt, können Sie meistens eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Sie können meistens zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Manchmal entscheidet die zuständige Stelle, welche Ausgleichsmaßnahme Sie absolvieren sollen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.
Mit der Anerkennung können Sie sich für den Schuldienst in Ihrem Bundesland bewerben. Das ist ein gesondertes Verfahren. Dann werden die weiteren Voraussetzungen für die sogenannte Lehramtsbefähigung geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Lehramtsbefähigung. Die Lehramtsbefähigung gilt immer für das beantragte Lehramt. Das bedeutet: Sie können Ihre Fächer an einer bestimmten Schule unterrichten. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Es gibt abhängig vom Bundesland verschiedene Möglichkeiten, ohne Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer zu arbeiten, z. B. über einen Seiteneinstieg oder an einer Privatschule. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Details.
Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung. Welche Möglichkeiten Sie genau haben, hängt auch davon ab, in welchem Bundesland Sie arbeiten möchten. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung sind:
Partieller Berufszugang für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz:
Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig und es gibt viele wesentliche Unterschiede? In einigen Bundesländern können Sie vielleicht mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf arbeiten. Mit dem partiellen Berufszugang können Sie auch ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen. Sie dürfen als Lehrerin oder Lehrer dann nur bestimmte Aufgaben übernehmen. Den partiellen Berufszugang beantragen Sie bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Gleichwertigkeit mit der 1. Staatsprüfung
In den meisten Bundesländern können Sie Ihre Berufsqualifikation auch nur mit dem Abschluss des deutschen Lehramtsstudiums (1. Staatsprüfung) vergleichen lassen. Wenn Ihre Berufsqualifikation mit der 1. Staatsprüfung gleichwertig ist, dann ist die Zulassung z. B. zum Vorbereitungsdienst oder zu einem Seiteneinstieg möglich. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Der Vorbereitungsdienst ist die pädagogisch-praktische Ausbildung. Diese Ausbildung schließt mit der 2. Staatsprüfung ab. Die praktische Ausbildung heißt auch: Referendariat.
Wenn Sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abschließen, können Sie sich als Lehrerin oder als Lehrer an öffentlichen Schulen bewerben. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Ausgefüllt und unterschrieben
Beglaubigte Ausweiskopie mit Aufenthaltsstatus und gegebenenfalls Namensänderungsdokument
Übersetzungen und beglaubigte Kopien des Abschlusszeugnisses, der Inhalte und Dauer der Ausbildung, der Fächer- und Notenangaben sowie der Lehrberechtigung des Ausbildungslandes
Übersetzungen und beglaubigte Kopien über gegebenenfalls ausgeübte einschlägige Berufserfahrungen als Lehrkraft
Alle Übersetzungen sind in deutscher Sprache von einer öffentlich bestellten oder vereidigten Person zu erstellen
gebührenfrei
Es gibt keine Fristen.
In der Regel dauert die Prüfung der Gleichwertigkeit maximal 3 Monate nach Eingang aller vollständigen Unterlagen.
Verzögerungen sind durch besondere Sachverhalte oder Komplexität möglich.
Aktualisiert am 03.11.2025