zur Navigation
Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland
Sie sind hier:
  • Dienstleistungen
  • Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in zulassungsfreien Handwerksberufen oder handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfung) beantragen

Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in zulassungsfreien Handwerksberufen oder handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfung) beantragen

  • Schule, Ausbildung und Studium
  • Arbeit

Sie möchten in Deutschland dauerhaft in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe auf Meisterebene arbeiten? Dann können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation im Handwerk offiziell anerkennen lassen.

  • Basisinformationen

    Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk. Davon sind 53 Berufe zulassungspflichtig. Das bedeutet: Sie dürfen nur mit der notwendigen Berufsqualifikation dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten. Für diese 53 reglementierten Berufe gelten spezielle Regelungen. Alle anderen Berufe im Handwerk sind nicht reglementiert. Das bedeutet: Wenn Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation.

    Hinweis : Für die selbstständige Arbeit müssen Sie sich bei der zuständigen Stelle registrieren. Das ist ein anderes Verfahren.

    Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.

    Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.

    Durch den Bescheid können Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen. Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz.

    Zuständige Stellen für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Handwerk sind die regionalen Handwerkskammern. In manchen Fällen sind auch die Industrie- und Handelskammern zuständig.  Die zuständigen Stellen beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.

    Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine mindestens 2-jährige staatlich anerkannte Berufsqualifikation in einem Handwerk aus dem Ausland.
    • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation.
    • Sie möchten in Deutschland in dem Beruf arbeiten.
  • Ablauf

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Stelle.
    Vielleicht können Sie den Antrag elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie. Sie können den Antrag mit den Dokumenten auch bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale.

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Die Handwerkskammer vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn eine Gleichwertigkeit oder eine teiweise Gleichwertigkeit gegeben ist, erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Ist dieser Gebührenbescheid beglichen, erhalten Sie dann den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid) Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. 
    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Dann wird Ihre Berufsqualifikation nur teilweise  anerkannt. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

    Ausgleichsmaßnahmen

    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

    • Anpassungsqualifizierung (APQ)
    • Eignungsprüfung

    Die Handwerkskammer entscheidet, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen müssen. Das steht in Ihrem Bescheid.
    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie den Bescheid der Gleichwertigkeit

    Weitere Hinweise

    Rechtsbehelf:

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Qualifikationsanalyse

    Sie haben eine formale Ausbildung abgeschlossen, aber Sie haben nicht mehr alle notwendigen Dokumente für den Antrag? Dann können Sie Ihre Berufsqualifikation vielleicht durch eine Qualifikationsanalyse nachweisen. Das bedeutet: Sie können Ihre beruflichen Kompetenzen praktisch nachweisen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

    Verfahren für Spätaussiedler

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

  • Benötigte Unterlagen

    • Antrag auf Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses
    • Identitätsnachweis (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises – Nachweis über Name und Geburtstag, Geburtsort)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Detaillierter tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache über Ihre Berufsausbildungen und gegebenenfalls über Ihre bisherige Erwerbstätigkeit
    • Fächeraufstellung und/oder Notenlisten (Kopie des Originalzeugnisses und amtlich beglaubigte Übersetzung)
    • Nachweise über Ihre einschlägige Berufsqualifikation (zum Beispiel Arbeitszeugnisse, Kopie des Originalzeugnisses und amtlich beglaubigte Übersetzung)
    • Ausbildungsnachweise, die Sie im Ausland erhalten haben (Kopie des Originalzeugnisses und amtlich beglaubigte Übersetzung)
    • Ausbildungsrahmenplan oder Curriculum der ausländischen Ausbildung (Kopie des Originalzeugnisses und amtlich beglaubigte Übersetzung)
    • Vollmacht im Vertretungsfall (muss der Handwerkskammer im Original vorliegen)
    • Sonstige Nachweise, die Sie für die Ausübung Ihres Berufes befähigen, zum Beispiel Fortbildungsbescheinigung (Kopie der Bescheinigung und amtlich beglaubigte Übersetzung)
    • Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen:
      • Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten.
      • Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). 
    • Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.
      • Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen.
      • Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
      • Vielleicht müssen Sie im Laufe des Anerkennungsverfahrens weitere Dokumente einreichen.
      • Die Handwerkskammer informiert Sie.
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
    Zusätzlich können weitere Kosten anfallen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Es gibt keine Frist.
    Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    3 Monate Die Handwerkskammer bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die Handwerkskammer teilt Ihnen auch mit, wenn Dokumente fehlen. Nach Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

Feedback geben

Ihr Feedback wird uns helfen, Probleme zu erkennen und zu lösen. Sie erhalten keine persönliche Antwort. Bitte übermitteln Sie keine persönlichen Daten.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?
Wie bewerten Sie die Seite?*
*Pflichtfeld

Aktualisiert am 14.01.2026

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
Dienstleistungen · syfq nzm