Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule beantragen
Der Betrieb einer privaten Hochschule oder einer Niederlassung einer ausländischen Hochschule in Bremen bedarf der staatlichen Anerkennung bzw. einer Genehmigung.
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Basisinformationen
Der Betrieb einer privaten Hochschule oder einer Niederlassung einer ausländischen Hochschule in Bremen bedarf der staatlichen Anerkennung bzw. einer Genehmigung.
Voraussetzungen
Die staatliche Anerkennung bzw. Genehmigung richtet sich nach § 112 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG). Private Hochschulen können anerkannt und Niederlassungen von Hochschulen aus nicht-EU Ländern genehmigt werden wenn:
- die Hochschule die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 BremHG wahrnimmt,
- das Studium an den in § 52 BremHG genannten Zielen ausgerichtet ist,
- eine umfassende, sachverständige Qualitätsprüfung vorgenommen wird, die in der Regel durch eine von der zuständigen Stelle bestimmte unabhängige Einrichtung im Rahmen eines Akkreditierungsprozesses erfolgt, und die erforderlichen Qualitätsstandards dauerhaft eingehalten werden. Dies gilt auch für die von der Hochschule angebotenen Studiengänge.
- die Hochschule durch gutachtliche Sachverständigenfeststellungen oder sonstige geeignete Unterlagen belegt hat, dass der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung nachhaltig gesichert ist.
Niederlassungen von Hochschulen aus EU Mitgliedstaaten können unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:
- es müssen Studienprogramme angeboten werden, die zum Erwerb von Hochschulqualifikationen, insbesondere Hochschulgraden führen,
- die Hochschule muss im Herkunftsstaat eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht des jeweiligen Staates sein,
- die Hochschule muss nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung von Hochschulqualifikationen und Hochschulgraden berechtigt sein,
- das in Bremen durchgeführte Studienprogramm und sein Abschluss müssen wie ein im Herkunftsstaat erworbener Abschluss anerkannt sein.
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Ablauf
Das Verfahren ist formlos aber umfangreich. In der Regel werden mehrere persönliche Gespräche notwendig sein.
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Zuständige Stellen
Ansprechperson
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Herr Kristian Josteit
Abteilung 2, Hochschulen und Forschung Referat 21 Hochschulen und Hochschulpolitik, Katharinenstraße 12-14
+49 421 361-4182
+49 421 496-4182
E-Mail
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Gebühren / Kosten
Für die Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule werden Gebühren in Höhe von 1000 € bis 10000 € erhoben (Nr. 204.09 und Nr. 204.10 der Anlage 1 der Kostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung).
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Fristen & Bearbeitungsdauer
Welche Fristen sind zu beachten?
Für das Antragsverfahren bestehen keine Fristen. Die zuständige Stelle entscheidet binnen drei Monaten nach dem vollständigen Vorliegen aller erforderlicher Unterlagen und Nachweise (§ 112 Abs. 5 BremHG).
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Rechtsgrundlagen
Aktualisiert am 09.01.2025
Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.