Auch in der Stadtgemeinde Bremen müssen Anlieger Gehwege regelmäßig von Laub, Schnee und Eis befreien. Über den Umfang der Räumpflicht gibt das Bremische Landesstraßengesetz (BremLStrG) Auskunft.
Gerade in der kalten Jahreszeit, wenn das Laub auf die Gehwege fällt und der erste Schneefall einsetzt, stellt sich die Frage der Gehwegreinigung.
Danach sind Eigentümer*innen als sog. Anlieger*innen von Grundstücken verpflichtet, Gehwege vor ihrem Grundstück zu reinigen. Diese Verpflichtung kann vertraglich auf die Mieter*innen oder eine Reinigungsfirma übertragen werden.
Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Zur Reinigungsverpflichtung der Anlieger*innen gehören
auf den Gehwegen und den dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenteilen.
Diese Verpflichtung gilt an Werktagen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Grundsätzlich dürfen Salze und salzhaltige Streumittel nur in geringen Mengen und nur bei Glatteis sowie zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände gestreut werden; bei Straßen, in denen Bäume stehen oder die auf anliegende begrünte oder baumbestandene Grundstücke entwässern, dürfen Salze oder salzhaltige Streumittel nicht verwendet werden.
Streusalze können Bäume und Pflanzen entlang von Straßen und Wegen schädigen, und zu einem nicht gewünschten Salzeintrag in Böden und Gewässer führen. Deshalb sollte der Einsatz von Streusalzen, auf ein Mindestmaß reduziert werden. Es sollte daher die mechanische Räumung von Schnee und Eis immer an erster Stelle stehen. Je nach Gefahrenlage können nach der Räumung abstumpfende oder auftauende Mittel ergänzend zum Einsatz kommen.
Bei Haustieren kann längeres Laufen auf mit Streusalz behandeltem Untergrund zudem zu Entzündungen der Pfoten führen.
gebührenfrei
Verstöße gegen die Regelungen zur Anliegerverpflichtung können jedoch die Festsetzung eines Bußgeldes zur Folge haben.
Aktualisiert am 25.07.2025