Verfahren

Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. 

Zur Reinigungsverpflichtung der Anlieger*innen gehören 

  • das Beseitigen von Abfällen, Laub und Früchten,
  • das Entfernen übermäßigen Bewuchses,
  • das Räumen von Schnee sowie
  • das Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte 

auf den Gehwegen und den dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenteilen.

Diese Verpflichtung gilt an Werktagen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Grundsätzlich dürfen Salze und salzhaltige Streumittel nur in geringen Mengen und nur bei Glatteis sowie zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände gestreut werden; bei Straßen, in denen Bäume stehen oder die auf anliegende begrünte oder baumbestandene Grundstücke entwässern, dürfen Salze oder salzhaltige Streumittel nicht verwendet werden.

Streusalze können Bäume und Pflanzen entlang von Straßen und Wegen schädigen, und zu einem nicht gewünschten Salzeintrag in Böden und Gewässer führen. Deshalb sollte der Einsatz von Streusalzen, auf ein Mindestmaß reduziert werden. Es sollte daher die mechanische Räumung von Schnee und Eis immer an erster Stelle stehen. Je nach Gefahrenlage können nach der Räumung abstumpfende oder auftauende Mittel ergänzend zum Einsatz kommen. 

Bei Haustieren kann längeres Laufen auf mit Streusalz behandeltem Untergrund zudem zu Entzündungen der Pfoten führen.

Rechtsgrundlagen