Sie möchten einen Antrag auf Gewährung von Nachteilsausgleichen an einer Schule in der Freien Hansestadt Bremen stellen? Erfahren Sie hier mehr.
Die durchgängige Anwendung des Nachteilsausgleichs bei prüfungsrelevanten Leistungen und bei Abschlussprüfungen setzt eine Stellungnahme und
Empfehlung des Mobilen Dienstes oder des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums voraus, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 18 Monate sein darf. Ärztliche oder therapeutische Stellungnahmen
können ergänzend hinzugezogen werden.
Über gewährte Nachteilsausgleiche darf in Zeugnissen und Lernentwicklungsberichten kein Hinweis erscheinen.
Für Schülerinnen und Schüler mit körperlich-motorischen Beeinträchtigung, mit einer Beeinträchtigung beim Sprechen, Hören oder Sehen, mit einer Autismus-Spektrum-Störung
Aktualisiert am 08.08.2025