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Anerkennung als Sozialpädagogin oder Sozialarbeiterin und Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter mit Berufsausbildung aus dem Ausland beantragen Arbeit

Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter arbeiten? Dann müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

  • Basisinformationen

    Der Beruf Sozialpädagogin oder Sozialarbeiter ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Sozialpädagog:in oder Sozialarbeiter:in haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle stellen.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung. Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die staatliche Anerkennung. Dann dürfen Sie die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ oder „staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ führen.

    Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.

    Voraussetzungen

    • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
    • Sie müssen berechtigt sein, den Beruf im Ausbildungsstaat auszuüben.

    Für die staatliche Anerkennung müssen Sie noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Das sind meistens:

    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Sozialpädagog:in oder Sozialarbeiter:in und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.
  • Ablauf

    Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen. Die zuständige Stelle prüft dann:

    Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig?

    Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

    Die zuständige Stelle prüft danach die weiteren Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, bekommen Sie die staatliche Anerkennung. Sie dürfen dann die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ oder „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ führen.

    Sollte die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit feststellen können, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen.

    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung.

  • Benötigte Unterlagen

    • Antrag
    • tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation, einschließlich der Fächerübersicht im Original sowie in deutscher oder englischer Übersetzung
    • Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über Berufserfahrung als Sozialpädagog:in oder Sozialarbeiter:in
    • Nachweise sonstiger Qualifikationen
    • Bescheinigung, dass der Beruf im Ausbildungsstaat ausgeübt werden darf
    • Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung

      Geben Sie an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

    • Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
      • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: zum Beispiel Strafregisterauszug oder Führungszeugnis
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Es gibt keine Fristen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    In der Regel dauert die Prüfung der Gleichwertigkeit maximal 3 Monate nach Eingang aller vollständigen Unterlagen.
    Verzögerungen sind durch besondere Sachverhalte oder Komplexität möglich.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 30.10.2025

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