Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage verpflichtet, diese anzumelden.
Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzuzeigen. Dazu gehören Gebäudewasserversorgungsanlagen, wenn daraus Trinkwasser an die Öffentlichkeit abgegeben wird, sowie Hausbrunnen und mobile Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen (zum Beispiel Reisebusse, Ausflugsschiffe). Auch Nichttrinkwasseranlagen in Gebäuden müssen angezeigt werden
Im Einzelnen müssen Sie dem zuständigen Gesundheitsamt folgendes anzeigen:
Im Anschluss meldet sich das Gesundheitsamt gegebenenfalls bei Ihnen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Rechtsbehelf:
gebührenfrei
Sie müssen eine Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage 4 Wochen vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anzeigen. Bauliche Änderungen sind ebenfalls 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen.
Eine Stilllegung müssen Sie innerhalb von 3 Tagen anzeigen.
Wird ein anzeigepflichtiger Sachverhalt erst nach Ablauf der 4-wöchigen Frist erkannt, reicht es aus, ihn unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen.
Bei mobilen oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung eingesetzt werden, kann die Anzeige auch unmittelbar nach Abschluss dieser Maßnahmen nachgeholt werden.
Keine Angabe.
Aktualisiert am 20.03.2026