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Apostille beantragen Register und Kataster

Sie benötigen eine Apostille zur Vorlage im Ausland.

  • Basisinformationen

    Deutsche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Dazu sind eine Reihe von Verfahrensregeln zwischen den Staaten vereinbart worden.

    Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind, wird die sonst erforderliche Legalisation durch die „Haager Apostille“ ersetzt. Eine mit einer solchen Apostille versehene Urkunde ist direkt im Ausland verwendbar, so dass eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, nicht mehr notwendig ist.

    Die Apostille oder Beglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift sowie die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels, mit dem das Dokument versehen ist.

    Weitere Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden erhalten Sie unter "Weitere Informationen" - "Auswärtiges Amt".

    Zuständigkeiten

    • Der Senator für Inneres und Sport ist zuständig für folgende Urkunden:
      • Personenstandsurkunden (zum Beispiel Heirats- oder Geburtsurkunden)
      • Aufenthalts- und Meldebescheinigungen
      • ärztliche Bescheinigungen, die vom Gesundheitsamt oder der Ärzte-beziehungsweise Zahnärztekammer vorbeglaubigt wurden
      • Schulzeugnisse die von der Senatorin für Kinder und Bildung
      • Diplomurkunden und Hochschulzeugnisse, vorbeglaubigt von der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
      • Exportbescheinigungen, die zum Beispiel von der Handelskammer vorbeglaubigt wurden
      • Einkommenssteuererklärungen sowie Ansässigkeitsbescheinigungen vorbeglaubigt vom Finanzamt Bremen.
    • Das Landgericht Bremen ist zuständig für:
      • Gerichtsurkunden (zum Beispiel Erbschein, Scheidungsbeschluss, Handelsregisterauszug) der Bremischen Gerichte
      • Urkunden von Notar:innen aus dem Landgerichtsbezirk Bremen (zum Beispiel Verträge, Vollmachten, beglaubigte Kopien)
      • Übersetzungen von Übersetzer:innen, die vom Landgericht Bremen ermächtigt sind.
      • Für Urkunden von Bundesbehörden, auch Führungszeugnisse, die jedoch vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Bonn vorbeglaubigt sein müssen, ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) zuständig.
      • Urkunden von Behörden anderer Bundesländer müssen in dem jeweiligen Bundesland beglaubigt werden.
      • Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift sowie die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels, mit dem das Dokument versehen ist.

    Voraussetzungen

    Es können nur Originaldokumente (mit den Originalunterschriften der Aussteller) beglaubigt werden.

    Die Urkunde muss aktuell sein.

    Insbesondere im Falle von Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen und Aufenthaltsbescheinigungen die älter sind als 3 Monate, besteht die Gefahr, dass diese trotz ordnungsgemäß ausgestellten Apostillen/Beglaubigungen im Zielstaat nicht anerkannt werden.

    Wir weisen darauf hin, dass mit dem zunehmenden Alter der Urkunde ihr Beweiswert sinken könnte.

    Mit der Ausstellung der Apostille wird keine Aussage darüber getroffen, ob die apostillierte Urkunde im Rechtsverkehr im Ausland anerkannt wird.

  • Ablauf

    Persönliche Vorsprache:

    Annahme von Urkunden für Apostillen/Beglaubigungen:

    Montag bis Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr

    Die Bearbeitungszeit beträgt 2 bis 7 Tage.
    In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit bis zu 3 Wochen betragen.

    Bei Abgabe der Urkunden kann bar per Vorkasse gezahlt werden.

    Weitere Auskünfte unter:

    Tel.: (0421) 361 9011

    Die E-Mailadresse finden Sie unter "Zuständige Stellen".

    Schriftliche Beantragung:

    Die Beglaubigung/Apostille kann auch schriftlich beantragt werden.

    Bitte nutzen Sie unser Antragsformular und füllen dieses vollständig aus. Den Antrag finden Sie unter "Formulare" - "Antrag auf Erteilung einer Apostille / Beglaubigung". Fügen Sie Ihrem Antrag einen frankierten Rückumschlag, versehen mit Ihrer Anschrift, bei.

    Sie können Ihren Antrag mit den zu beglaubigenden Urkunde/n unter Angabe des jeweiligen Empfängerlandes auf dem Postweg an folgende Adresse senden:

    Der Senator für Inneres und Sport

    -Geschäftsstelle-

    Contrescarpe 22/24

    28203 Bremen

  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    20,00 EUR Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Apostille oder Beglaubigung je Dokument.
    Bei Abgabe der Urkunden kann bar per Vorkasse gezahlt werden.
    Eine Zahlung der Gebühren per Verrechnungsscheck ist nicht möglich.
    Die Rechnung kann nur per Überweisung unter Angabe des Kassenzeichens beglichen werden
    Der Versand ins Ausland ist nur möglich, wenn die Rechnung per Vorkasse beglichen wird.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Es ist keine sofortige Bearbeitung möglich!
    Die Bearbeitungszeit beträgt 2 bis 7 Tage.
    In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit bis zu 3 Wochen betragen.
    Die Bearbeitungszeit auf dem schriftlichen Weg beträgt eine bis 3 Wochen zuzüglich der Dauer des Postversandes.

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 04.11.2025

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