Sie benötigen eine Apostille zur Vorlage im Ausland.
Deutsche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Dazu sind eine Reihe von Verfahrensregeln zwischen den Staaten vereinbart worden.
Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind, wird die sonst erforderliche Legalisation durch die „Haager Apostille“ ersetzt. Eine mit einer solchen Apostille versehene Urkunde ist direkt im Ausland verwendbar, so dass eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, nicht mehr notwendig ist.
Die Apostille oder Beglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift sowie die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels, mit dem das Dokument versehen ist.
Weitere Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden erhalten Sie unter "Weitere Informationen" - "Auswärtiges Amt".
Zuständigkeiten
Es können nur Originaldokumente (mit den Originalunterschriften der Aussteller) beglaubigt werden.
Die Urkunde sollte aktuell sein.
Insbesondere im Falle von Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen und Aufenthaltsbescheinigungen die älter sind als 3 Monate, besteht die Gefahr, dass diese trotz ordnungsgemäß ausgestellten Apostillen/Beglaubigungen im Zielstaat nicht anerkannt werden.
Wir weisen darauf hin, dass mit dem zunehmenden Alter der Urkunde ihr Beweiswert sinken könnte.
Mit der Ausstellung der Apostille wird keine Aussage darüber getroffen, ob die apostillierte Urkunde im Rechtsverkehr im Ausland anerkannt wird.
Informationen zur Erteilung von Apostillen und Beglaubigungen
Ihre Anträge auf Ausstellung von Beglaubigungen und Apostillen, nehmen wir gerne während unserer Sprechzeiten oder alternativ auf dem Postweg entgegen.
Die Annahme von Urkunden erfolgt vor Ort ohne Termin in der Zeit von:
Montag bis Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr
Adresse:
Die Senatorin für Inneres und Sport
Geschäftsstelle
Contrescarpe 22-24
28203 Bremen
Tel. 0421 361 9011
E-Mail: office@inneres.bremen.de
Alternativ zur persönlichen Vorsprache können Anträge auf dem Postweg eingereicht werden. Um eine ordnungsgemäße Bearbeitung zu gewährleisten, beachten Sie bitte das folgende Verfahren:
1. Nutzen Sie das Antragsformular.
2. Füllen Sie das Formular bitte vollständig aus und unterschreiben Sie es.
3. Senden Sie das ausgefüllte Formular zusammen mit den Originaldokumenten an die oben genannte Adresse.
4. Rücksendungen: Sofern ein versicherter Rückversand Ihrer Dokumente (Einschreiben) gewünscht wird, ist der Sendung zwingend ein ausreichend frankierter und adressierter Rückumschlag (Einschreiben) beizufügen. Ohne Beilage eines entsprechenden Freiumschlags erfolgt der Rückversand auf dem regulären Postweg.
20,00 EUR Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Apostille oder Beglaubigung je Dokument.
Bei Abgabe der Urkunden kann bar per Vorkasse gezahlt werden.
Eine Zahlung der Gebühren per Verrechnungsscheck ist nicht möglich.
Die Rechnung kann nur per Überweisung unter Angabe des Kassenzeichens beglichen werden
Der Versand ins Ausland ist nur möglich, wenn die Rechnung per Vorkasse beglichen wird.
Eine sofortige Bearbeitung ist nicht möglich!
Die Bearbeitungszeit beträgt ein paar Tage.
In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit bis zu 3 Wochen betragen.
Die Bearbeitungszeit auf dem schriftlichen Weg beträgt eine bis 3 Wochen zuzüglich der Dauer des Postversandes.
Aktualisiert am 16.03.2026