Verfahren

Möchten Sie als Zahnärzt:in arbeiten, dann gibt es je nach Beitritt Ihres Ausbildungsstaats zur EU/EWR und Ihrer Berufsqualifikation verschiedene Anerkennungsprozesse.

  • Zunächst beantragen Sie jedoch die Approbation bei der zuständigen Stelle: Der Antrag ist ausschließlich elektronisch zu stellen. Die Originaldokumente sind bei einem persönlichen Termin vorzulegen.
  • Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Automatische Anerkennung

  • In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung. Diese greift, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben.
  • Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

Konformitätsbescheinigung

  • Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden.
  • Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen. Diese muss nachweisen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht ("Konformitätsbescheinigung").
  • Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Zahnärzt:in gearbeitet haben. Das muss Ihnen die zuständige Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.

Prüfung der Gleichwertigkeit

  • Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, muss Ihre Ausbildung individuell überprüft werden.
  • Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist:

  • Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt.
  • Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.
  • Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
  • Dann wird Ihnen die Approbation als Zahnärzt:in erteilt.

Wenn es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt:

  • Dann können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) vielleicht ausgleichen.
  • Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können.

  • Dann nennt Ihnen die zuständige Stelle die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist.
  • Sie dürfen dann nicht als Zahnärzt:in in Deutschland arbeiten.

Eignungsprüfung

  • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Eignungsprüfung machen.
  • Die Eignungsprüfung prüft, ob Sie auch in den Bereichen, in denen zuvor wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind, über die zur Ausübung des Berufs als Zahnärztin oder Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
  • Die Eignungsprüfung kann aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Abschnitt bestehen.
  • Die zuständige Stelle entscheidet auf der Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung, welcher Prüfungsabschnitt abzulegen ist oder welche Prüfungsabschnitte abzulegen sind.
  • Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Zahnärzt:in.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:     

Dienstleistungsfreiheit

Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
  • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
  • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Die zuständige Stelle informiert Sie.

Gleichwertigkeitsbescheid

Im Approbationsverfahren kann auch die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung (Anerkennungsverfahren) erfolgen. Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.

Verfahren für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler

Als Spätaussiedler:in können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

Rechtsbehelf

  • Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.
  • Empfehlung: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.