Wenn Sie öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte in oder außer Betrieb nehmen, müssen Sie das der Bundesnetzagentur mitteilen. Auch wenn Sie private Ladepunkte öffentlich machen oder Ihre Ladepunkte einem anderen Betreiber übergeben, müssen Sie das mitteilen.
Wenn Sie öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge in Betrieb oder außer Betrieb nehmen, müssen Sie das der Bundesnetzagentur per Anzeige mitteilen. Auch wenn Sie private Ladepunkte öffentlich machen oder Ihre öffentlich zugänglichen Ladepunkte an einen anderen Betreiber übergeben, müssen Sie das der Bundesnetzagentur mitteilen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle Normalladepunkte, die nach dem 17.03.2016 in Betrieb genommen wurden sowie für sämtliche Schnellladepunkte.
Normalladepunkte haben eine Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt.
Schnellladepunkte haben eine Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt.
Öffentlich zugänglich ist ein Ladepunkt, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet und der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von anderen genutzt werden kann.
Sie planen einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt für Elektrofahrzeuge zu installieren oder betreiben bereits öffentlich zugängliche Normal- oder Schnellladepunkte.
Sie können die Anzeige per Online-Formular stellen.
Anzeige des Aufbaus oder der Außerbetriebnahme:
Anzeige eines Betreiberwechsels:
Da es sich um ein Anzeigeverfahren handelt, werden keine Verwaltungsentscheidungen getroffen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden könnte.
Betreiber von Schnellladepunkten müssen zusätzlich durch Beifügung eines durch eine qualifizierte Elektrofachkraft unterschriebenen Inbetriebnahmeprotokolls die Einhaltung der technischen Anforderungen der Verordnung nachweisen.
gebührenfrei
Anzeigefrist bis 2 Wochen nach Inbetriebnahme.
Außerbetriebnahmen sind unverzüglich mitzuteilen.
1 Tag bis 2 Wochen
Aktualisiert am 25.07.2025