Sie möchten dass Ihr/e ausländische/r EhepartnerIn und / oder Ihre Kinder zu Ihnen nach Deutschland ziehen? Oder Ihr/e ausländische/r EhepartnerIn und / oder Ihre Kinder halten sich bereits in Deutschland auf, haben aber keine Aufenthaltserlaubnis?
Die wichtigsten Informationen zu diesem sogenanntren Familiennachzug finden Sie hier:
Der Familiennachzug setzt in der Regel voraus, dass zuvor ein Visum zum Familiennachzug bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland des Ehepartners oder der Kinder erfolgreich beantragt wurde (siehe unter "Weitere Informationen“). Das gilt sowohl für den Familiennachzug zu Ausländern, als auch für den Familiennachzug zu Deutschen! Eine Einreise ohne ein erforderliches Visum zum Familiennachzug hat in der Regel zur Folge, dass der nachziehende ausländische Familienangehörige wieder ausreisen muss, um im Herkunftsland ein Visum zu beantragen.
Für Staatsangehörige aus den Mitgliedsländern der EU und EFTA-Staaten gelten positive Ausnahmen. Sie können zu Ihren Familienangehörigen ohne Visum und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland ziehen (weitere Ausnahmen gibt es für folgende Länder: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA, Republik Korea / siehe unter Verfahren).
Der Familiennachzug von Ausländern zu Ausländern nach Deutschland ist nur möglich, wenn der hier bereits lebende Familienangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, der den Familiennachzug zulässt. Folgende §§ lassen keinen Familiennachzug zu: 25 IV, 25 IVb, 25V, 25a II, 25 b IV AufenthG Ehepartner, die nach Deutschland nachziehen sollen, müssen in der Regel bereits über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Das gilt auch für den Nachzug des Ehepartners zu einem Deutschen. Für den Familiennachzug zu Ausländern muss der Lebensunterhalt aller Familienangehörigen gesichert sein. Ziehen ausländische Kinder mit dem Ehepartner zu Deutschen nach, muss der Lebensunterhalt dieser Kinder gesichert sein. Die Darstellung ist nicht abschließend. Auskunft geben die Deutschen Auslandsvertretungen (siehe unter "Weitere Informationen“).
Der Familiennachzug setzt in der Regel voraus, dass vor der Einreise ein Visum zum Familiennachzug bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland des Ehepartners oder der Kinder erfolgreich beantragt wurde. Das gilt sowohl für den Familiennachzug zu Ausländern, als auch für den Familiennachzug zu Deutschen! Die Deutschen Auslandsvertretungen sind in dem Verfahren federführend, das heißt sie entscheiden in der Sache, das Migrationsamt wird nur beteiligt. Informationen zu dem Visumsverfahren finden Sie auf dieser Seite unter "Weitere Informationen“ und bei den Deutschen Auslandsvertretungen selbst.
Ausnahmen gelten nur für Staatsangehörige folgender Staaten: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA und Republik Korea oder in besonderen Ausnahmefällen, weil Kinder auf die Unterstützung beider Eltern angewiesen sind oder ein Ehepartner -krankheitsbedingt- pflegbedürftig ist. Die Staatsangehörigen dieser Länder können die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug in Deutschland beantragen.
Sofern Sie mit einem 90-Tagevisum oder ohne ein erforderliches Visum nach Deutschland gekommen sind und aufgrund eines hier eingetretenen Unterstützungs- oder Pflegebedarf Ihres Ehepartners angewiesen sind, so dass Sie davon ausgehen, dass diese Notlage dazu führt, dass Sie nicht wieder ausreisen können, um das Visumsverfahren im Herkunftsland nachzuholen, müssen Sie sich beim Migrationsamt melden. Hierzu senden Sie bitte eine E-Mail und beantragen unter Angaben von Gründen einen Termin:
mailto:office@migrationsamt.bremen.de
Wenn Sie mit dem erforderlichen Visum zum Familiennachzug eingereist sind, füllen Sie hierzu bitte das Formular "Vordruck Terminvergabe Einreise" aus und senden es per Mail an mailto:ref11@migrationsamt.bremen.de
Sie erhalten dann einen zeitnahen Termin zur Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis.
Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
oder
als Mitarbeiter:in einer bremischen Hochschule im Besitz einer
müssen Ihre Angehhörigen zur Beantragungen einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug über den unten stehenden Link einen Termin im bremen_service universität buchen.
mailto:auslaenderbehoerde-bsu@migrationsamt.bremen.de
Lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei: https://www.bundesdruckerei.de
Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis können Gebühren bis zu € 110,00 anfallen.
Über Kosten und Fristen / Verfahrensdauer zur Visa-Erteilung informiert die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Einreise mit dem erforderlichen Visum ist innerhalb der Gültigkeit des vorhandenen nationalen Visums bzw. bei möglicher visafreier Einreise innerhalb von 90 Tagen beim Migrationsamt zu beantragen.
Aktualisiert am 05.11.2025