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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen

Wenn Sie an einer deutschen Forschungseinrichtung ein Forschungsvorhaben durchführen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten.

  • Basisinformationen

    Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten. Dazu müssen Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland abgeschlossen haben.

    Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.

    Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie:

    • die Forschungstätigkeit bei der Forschungseinrichtung aufnehmen, mit der Sie die Aufnahmevereinbarung abgeschlossen haben und
    • eine Lehrtätigkeit ausüben

    Wenn sich die Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, gilt sie als anerkannte Forschungseinrichtung. In diesem Fall benötigen Sie nur eine Aufnahmevereinbarung.

    Wenn sich die Forschungseinrichtung nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert, muss sie schriftlich bestätigen, dass sie alle Kosten übernimmt, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen:

    • für Ihren Lebensunterhalt während eines unerlaubten Aufenthalts in der EU
    • gegebenenfalls für eine Abschiebung

    Mit der Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 180 Tage in einem anderen EU-Staat forschen und lehren.

    Wenn sich Ihr Forschungsvorhaben während des Aufenthalts ändert, behalten Sie dennoch die Aufenthaltserlaubnis.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von Familienangehörigen begleiten lassen:

    • Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ist älter als 18 Jahre.
    • Die nachziehenden Personen können sich auf einfache Art und Weise auf Deutsch verständigen.
    • Sie verfügen über einen genügend großen Wohnraum.
    • Der Lebensunterhalt für die Familie ist gesichert.

    Voraussetzungen

    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert und sie besitzen ausreichend Krankenversicherungsschutz.
    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund oder Einreiseverbot gegen Sie vor.
    • Sie erfüllen die Passpflicht.
    • Sie sind mit dem erforderlichen Visum eingereist. Ihr Aufenthalt ist rechtmäßig. 
    • Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen.
    • Wenn die Forschungseinrichtung nicht öffentlich finanziert ist, können Sie eine Kostenübernahmeerklärung der Einrichtung vorlegen.
    • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Bremen. 
  • Ablauf

    • Der Antrag und die erforderlichen Unterlagen können per Mail oder Post an uns übermittelt werden. 
    • Falls erforderlich, fordert das Migrationsamt noch weitere Unterlagen an.
    • Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache.

    Weitere Hinweise

    Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Ab dem 01.05.2025 kann das Passfoto nur noch in digitaler Form akzeptiert werden. Das Passfoto muss an einem Erfassungssystem vor Ort im Migrationsamt, in einem Fotostudio oder bei einem Fotodienstleister gemacht werden. Die Vorlage eines digitalen Passfotos auf Ihrem Handy ist nicht möglich. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage. Für Säuglinge und Kleinkinder sind dabei begrenzte Abweichungen von den biometrischen Anforderungen zulässig.

    Ein Aufenthaltstitel kann nur für die Dauer der Gültigkeit des Nationalpasses erteilt werden. Bitte beantragen Sie rechtzeitig vor dem Ablauf Ihres Nationalpasses die Verlängerung.
    Sollten Sie nicht im Besitz eines gültigen Nationalpasses sein, müssen Sie uns Bemühungen zur Passbeschaffung nachweisen (zum Beispiel: schriftliche Bestätigung der Botschaft, Hinderungsgründe).

  • Benötigte Unterlagen

    • Nationalpass / Identitätsnachweis
    • Aktuelles biometrisches Passfoto
    • Nachweise zur Beschäftigung
      • Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung incl. Finanzierung oder Vertrag mit einer Forschungseinrichtung
      • Schriftliche Erklärung der Forschungseinrichtung zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und eine Abschiebung des Ausländers für bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung.
      • Krankenversicherungsnachweis
    • Bei Antragstellung durch Bevollmächtigte: Vollmacht mit Angabe des Verfahrensgegenstands
    • Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen deutschen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet besitzen
      • Kopie Ihres Aufenthaltstitels
    • wenn Sie eingereist sind und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, zusätzlich:
      • Einreisestempel sowie Visum für die Einreise oder Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates im Pass (wenn vorhanden)
    • Nachweis über den Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Bremen
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    100,00 EUR bei erstmaliger Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel
    93,00 EUR bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel
    27,60 EUR für türkische Staatsangehörige bis zum vollendeten 24. Lebensjahr für die erste Erteilung / für die Verlängerung
    46,00 EUR für türkische Staatsangehörige ab dem vollendeten 24. Lebensjahr für die erste Erteilung / für die
    Verlängerung
    56,00 EUR bei erstmaliger Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis als Etikett
    49,00 EUR bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als Etikett
    6,00 EUR zusätzlich für die Erstellung eines digitalen Passfotos am Selbstbedienungsterminal vor Ort

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    8 Wochen Sie sollten die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragen.
    Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für mindestens ein Jahr, es sei denn, das Forschungsvorhaben endet vorher. Wenn Sie an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens 2 Jahre erteilt, bei kürzerer Dauer für mindestens ein Jahr.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Nach Eingang Ihres Antrags benötigen wir etwas Zeit für die Bearbeitung und Prüfung des Antrags. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie eine Rückmeldung von uns.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 11.08.2026

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