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Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen oder am Schüleraustausch beantragen

  • Schule, Ausbildung und Studium
  • Migration und Integration

Sie können eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in Deutschland an einem Deutschsprachkurs oder einem Schüleraustausch teilzunehmen.

  • Basisinformationen

    Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der nicht zur Europäischen Union (EU) oder zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört, benötigen Sie für die Teilnahme an einem Deutschsprachkurs oder an einem Schüleraustausch eine Aufenthaltserlaubnis.

    Der Deutschkurs muss ein Intensivsprachkurs sein, der dem Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse und nicht der Studienvorbereitung dient.

    Die Dauer des Intensivsprachkurses muss zeitlich begrenzt sein. Der Besuch und die Nachbereitung des Kurses sollten Ihre Arbeitszeit in Gänze in Anspruch nehmen. In der Regel bedeutet das für Sie einen Unterricht von Montag bis Freitag mit einem wöchentlichen Umfang von mindestens 18 Unterrichtsstunden. Abend-, Wochenend- oder Teilzeitsprachkurse sind nicht ausreichend.

    Bei einem Schüleraustausch nehmen Sie an einem befristeten Schulaufenthalt teil, der in der Regel eine Dauer von einem Jahr nicht überschreitet und oftmals über Schüleraustauschorganisationen durchgeführt wird. Sie können auch ein privat oder kommerziell organisiertes Austauschjahr auswählen. Es ist kein unmittelbarer Austausch erforderlich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Das bedeutet, dass kein Gegenbesuch einer Gastschülerin oder eines Gastschülers bei Ihnen notwendig ist.

    Während des Sprachkurses und des Schüleraustausches muss Ihr Lebensunterhalt sowie Ihre Krankenversicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert sein. Als Richtwert gilt beim Schüleraustausch der aktuelle Satz des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und bei Sprachkursen der BAföG-Satz zuzüglich 10 Prozent.

    Sie können während Ihres Aufenthalts zum Sprachkurs eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche aufnehmen. Der Aufenthalt zum Schüleraustausch berechtigt nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung.

    Wenn Sie bei dem Schüleraustausch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Ihre Eltern oder Ihre Sorgeberechtigten dem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.

    Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.

    Voraussetzungen

    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert und sie besitzen ausreichend Krankenversicherungsschutz.
    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund oder Einreiseverbot gegen Sie vor.
    • Sie erfüllen die Passpflicht.
    • Sie sind mit dem erforderlichen Visum eingereist. Ihr Aufenthalt ist rechtmäßig.
  • Ablauf

    • Der Antrag und die erforderlichen Unterlagen können per Mail oder Post an uns übermittelt werden. 
    • Falls erforderlich, fordert das Migrationsamt noch weitere Unterlagen an.
    • Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache.

    Weitere Hinweise

    • Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Als antragstellende Person haben Sie daher nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
    • Während des Aufenthalts zum Besuch eines Sprachkurses bestehen keine Beschränkungen für den Wechsel des Aufenthaltszwecks.
    • Nach der Beendigung von Sprachkursen, die für die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Ausbildung erforderlich sind, kann die zweckentsprechende Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erteilt werden.
    • Im Anschluss an eine Teilnahme an einem Schüleraustausch darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur erteilt werden, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht.

    Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Das Passfoto wird nur noch in digitaler Form akzeptiert. Das Passfoto muss an einem Erfassungssystem vor Ort im Migrationsamt, in einem Fotostudio oder bei einem Fotodienstleister gemacht werden. Die Vorlage eines digitalen Passfotos auf Ihrem Handy ist nicht möglich. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage. Für Säuglinge und Kleinkinder sind dabei begrenzte Abweichungen von den biometrischen Anforderungen zulässig.

    Ein Aufenthaltstitel kann nur für die Dauer der Gültigkeit des Nationalpasses erteilt werden. Bitte beantragen Sie rechtzeitig vor dem Ablauf Ihres Nationalpasses die Verlängerung.

    Sollten Sie nicht im Besitz eines gültigen Nationalpasses sein, müssen Sie uns Bemühungen zur Passbeschaffung nachweisen (zum Beispiel: schriftliche Bestätigung der Botschaft, Hinderungsgründe).

    Rechtsbehelf:

    • Widerspruch
    • Klage
  • Benötigte Unterlagen

    • Nationalpass / Identitätsnachweis
    • Aktuelles biometrisches Passfoto
    • Nachweise zum Sprachkurs:
      • Finanzierungsnachweis (zum Beispiel Sperrkonto, Verpflichtungserklärung und so weiter)
      • Krankenversicherungsnachweis
      • Anmeldebestätigung und Zeitraum des Sprachkurses
      • Bereits erworbene Sprachzertifikate
    • Nachweise zum Schulbesuch:
      • Finanzierungsnachweis (zum Beispiel Sperrkonto, Verpflichtungserklärung, Stipendium und so weiter)
      • Schulbescheinigung mit Zeitraum des Schulbesuchs und ggf. Angabe des beabsichtigten Schulabschlusses
      • Krankenversicherungsnachweis
      • Mietvertrag mit Angabe der Quadratmeter für den/die entsprechende:n Schüler:in
      • Zustimmung der Erziehungsberechtigen, sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    100,00 EUR bei erstmaliger Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel
    93,00 EUR bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel
    27,60 EUR für türkische Staatsangehörige bis zum vollendeten 24. Lebensjahr für die erste Erteilung / für die Verlängerung
    46,00 EUR für türkische Staatsangehörige ab dem vollendeten 24. Lebensjahr für die erste Erteilung / für die Verlängerung
    56,00 EUR bei erstmaliger Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis als Etikett
    49,00 EUR bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als Etikett
    6,00 EUR zusätzlich für die Erstellung eines digitalen Passfotos am Selbstbedienungsterminal vor Ort.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    8 Wochen Sie sollten die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragen.
    Die Dauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird entsprechend Ihres Aufenthaltszwecks erteilt, bei einem Schüleraustausch in der Regel ein Jahr, bei Sprachkursen bestimmt die Dauer des Sprachkurses die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Nach Eingang Ihres Antrags benötigen wir etwas Zeit für die Bearbeitung und Prüfung des Antrags. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie eine Rückmeldung von uns.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 20.08.2026

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