Sie können eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in Deutschland an einem Deutschsprachkurs oder einem Schüleraustausch teilzunehmen.
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der nicht zur Europäischen Union (EU) oder zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört, benötigen Sie für die Teilnahme an einem Deutschsprachkurs oder an einem Schüleraustausch eine Aufenthaltserlaubnis.
Der Deutschkurs muss ein Intensivsprachkurs sein, der dem Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse und nicht der Studienvorbereitung dient.
Die Dauer des Intensivsprachkurses muss zeitlich begrenzt sein. Der Besuch und die Nachbereitung des Kurses sollten Ihre Arbeitszeit in Gänze in Anspruch nehmen. In der Regel bedeutet das für Sie einen Unterricht von Montag bis Freitag mit einem wöchentlichen Umfang von mindestens 18 Unterrichtsstunden. Abend-, Wochenend- oder Teilzeitsprachkurse sind nicht ausreichend.
Bei einem Schüleraustausch nehmen Sie an einem befristeten Schulaufenthalt teil, der in der Regel eine Dauer von einem Jahr nicht überschreitet und oftmals über Schüleraustauschorganisationen durchgeführt wird. Sie können auch ein privat oder kommerziell organisiertes Austauschjahr auswählen. Es ist kein unmittelbarer Austausch erforderlich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Das bedeutet, dass kein Gegenbesuch einer Gastschülerin oder eines Gastschülers bei Ihnen notwendig ist.
Während des Sprachkurses und des Schüleraustausches muss Ihr Lebensunterhalt sowie Ihre Krankenversicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert sein. Als Richtwert gilt beim Schüleraustausch der aktuelle Satz des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und bei Sprachkursen der BAföG-Satz zuzüglich 10 Prozent.
Sie können während Ihres Aufenthalts zum Sprachkurs eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche aufnehmen. Der Aufenthalt zum Schüleraustausch berechtigt nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung.
Wenn Sie bei dem Schüleraustausch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Ihre Eltern oder Ihre Sorgeberechtigten dem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Das Passfoto wird nur noch in digitaler Form akzeptiert. Das Passfoto muss an einem Erfassungssystem vor Ort im Migrationsamt, in einem Fotostudio oder bei einem Fotodienstleister gemacht werden. Die Vorlage eines digitalen Passfotos auf Ihrem Handy ist nicht möglich. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage. Für Säuglinge und Kleinkinder sind dabei begrenzte Abweichungen von den biometrischen Anforderungen zulässig.
Ein Aufenthaltstitel kann nur für die Dauer der Gültigkeit des Nationalpasses erteilt werden. Bitte beantragen Sie rechtzeitig vor dem Ablauf Ihres Nationalpasses die Verlängerung.
Sollten Sie nicht im Besitz eines gültigen Nationalpasses sein, müssen Sie uns Bemühungen zur Passbeschaffung nachweisen (zum Beispiel: schriftliche Bestätigung der Botschaft, Hinderungsgründe).
Rechtsbehelf:
100,00 EUR bei erstmaliger Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel
93,00 EUR bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel
27,60 EUR für türkische Staatsangehörige bis zum vollendeten 24. Lebensjahr für die erste Erteilung / für die Verlängerung
46,00 EUR für türkische Staatsangehörige ab dem vollendeten 24. Lebensjahr für die erste Erteilung / für die Verlängerung
56,00 EUR bei erstmaliger Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis als Etikett
49,00 EUR bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als Etikett
6,00 EUR zusätzlich für die Erstellung eines digitalen Passfotos am Selbstbedienungsterminal vor Ort.
8 Wochen Sie sollten die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragen.
Die Dauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird entsprechend Ihres Aufenthaltszwecks erteilt, bei einem Schüleraustausch in der Regel ein Jahr, bei Sprachkursen bestimmt die Dauer des Sprachkurses die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis.
Nach Eingang Ihres Antrags benötigen wir etwas Zeit für die Bearbeitung und Prüfung des Antrags. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie eine Rückmeldung von uns.
Aktualisiert am 20.08.2026