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Aufnahme als Europäische Rechtsanwältin/ Europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen

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Wenn Sie bisher in einem anderen Land innerhalb der Europäischen Union (EU), in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz als Anwalt tätig waren, können Sie die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt beantragen.

  • Basisinformationen

    Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt aufgenommen werden, dürfen Sie unter der Berufsbezeichnung, die Sie auch in Ihrem Herkunftsstaat führen dürfen, in Deutschland arbeiten. Ohne die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt ist dies in Deutschland nicht erlaubt.
    Auch wenn Sie aufgenommen werden, dürfen Sie nicht die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ führen und auch nicht damit werben.
    Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt aufgenommen werden, müssen Sie regelmäßig, in der Regel alle drei Jahre, nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weiterhin als Anwalt zugelassen sind. Ansonsten wird Ihnen die Anerkennung als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland wieder entzogen.
    Falls anderweitige Gründe eintreten, warum Sie nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sein dürfen, sind Sie verpflichtet, diese Gründe der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

    Voraussetzungen

    • Zugelassener Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Herkunftsstaat (in der Europäischen Union/Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) 
    • Berufshaftpflichtversicherung  
    • Kanzleiadresse im Kammerbezirk Bremen
  • Ablauf

    • Um die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt zu beantragen, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen schriftlich einreichen.
    • Ihre Unterlagen werden bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer bearbeitet und auf Vollständigkeit geprüft
    • Falls Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, dann wird der Aufnahmeantrag abgelehnt.
    • Falls Ihre Unterlagen unvollständig sind, wird die Rechtsanwaltskammer die fehlenden Unterlagen nachfordern
    • Alle Unterlagen, die nicht im Original vorgelegt werden müssen, können digital über das beA, beBPo oder per E-Mail eingereicht werden.
    • Wenn Sie die geforderten Unterlagen nicht nachreichen, wird Ihr Aufnahmeantrag abgelehnt.
    • Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind und einer Aufnahme nichts entgegensteht, wird der Aufnahme zugestimmt
    • Sie erhalten die Aufnahmebescheinigung per Post.

    Weitere Hinweise

    Nach der Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt müssen Sie die Berufsbezeichnung verwenden, die Sie in Ihrem Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht führen dürfen. Sofern Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ beziehungsweise „Rechtsanwältin“ führen dürfen, müssen Sie zusätzlich die Berufsorganisation angeben, der Sie in Ihrem Herkunftsstaat angehören.
    Die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ dürfen Sie nicht führen.

    Rechtsbehelf
    Gegen einen möglichen Ablehnungsbescheid können Sie bei dem zuständigen Anwaltsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versehen ist, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Klage erheben (§§46a, Absatz 2, 112 a Absatz 1, 112 c Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO, in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Es besteht Vertretungszwang, das heißt, Sie müssen sich hierfür durch einen Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin vertreten lassen (§ 112c Absatz 1 BRAO, § 67 Absatz 4 VwGO).

  • Benötigte Unterlagen

    • Aufnahmeantrag und Lebenslauf

      Sie müssen einen ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmeantrag und einen Lebenslauf einreichen. 

    • Nachweis über die Staatsangehörigkeit

      Sie müssen einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie eines gültigen Identitätspapiers) einreichen.

    • Nachweis einer Bescheinigung aus dem Herkunftsstaat

      Sie müssen eine Bescheinigung von der in Ihrem Herkunftsstaat zuständigen Stelle einreichen, welche die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf aufweist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Sie müssen die Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Ihrer möglichen Aufnahme in der Regel alle 3 Jahre neu vorzulegen. Der Bescheinigung muss eine beglaubigte Übersetzung beiliegen.

    • Nachweis über den akademischen Grad

      Falls Sie einen akademischen Grad führen, müssen Sie hierfür einen Nachweis einreichen.

    • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung

      Sie müssen einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) beziehungsweise die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage einreichen. Eine Versicherung in Ihrem Herkunftsstaat genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfanges einer Versicherung nach § 51 BRAO gleichwertig ist. Wenn Sie einen ausländischen Versicherungsschutz haben, müssen Sie nach einer möglichen Aufnahme jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorlegen, aus der sich Versicherungsbedingungen und Deckungsumfang ergibt. Bei Vorlage eines ausländischen Versicherungsnachweises muss eine beglaubigte Übersetzung beiliegen.

    • Nachweis über die Gebührenzahlung

      Sie müssen einen Nachweis darüber einreichen, dass Sie die anfallenden Gebühren bezahlt haben. Die Gebühr wird fällig mit der Einreichung des Antrages bei der Kammer.

  • Zuständige Stellen

  • Online Services

    Vereinfachtes Onlineformular
    Mit diesem Formular können Sie Anträge und Nachweise zu einem bestehenden Antrag hochladen. Außerdem können Sie Rückfragen zu Ihrem Antrag stellen.

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    250,00 EUR Es fallen Gebühren nach § 39 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und §192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Verbindung mit der Gebührenordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Keine.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    4 Wochen bis 8 Wochen Wenn alle Unterlagen vorliegen

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 20.08.2026

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