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Ausbildungsberufe in Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern (IHK), ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen

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Sie haben einen Ausbildungsabschluss aus dem Ausland? Dann können Sie eine offizielle Anerkennung Ihres Ausbildungsabschlusses beantragen. 

  • Basisinformationen

    Einen Ausbildungsabschluss aus dem Ausland können Sie in Deutschland bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) offiziell anerkennen lassen. Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung (BQFG).

    Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung wird Ihr Ausbildungsabschluss mit einem bestimmten deutschen Ausbildungsabschluss verglichen. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung. Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.

    Der Bescheid macht Ihren ausländischen Ausbildungsabschluss für Arbeitgeber transparent und erhöht so Ihre Chancen am Arbeitsmarkt. Für Fachkräfte im Ausland außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums.
    Es gibt rund 350 staatlich anerkannte Aus- und Fortbildungsabschlüsse im Bereich der Industrie- und Handelskammern in Deutschland. Eine Liste dieser Abschlüsse finden Sie zum Beispiel auf der Website der IHK FOSA.

    Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss identifizieren. Dieser deutsche Ausbildungsabschluss muss zu Ihrem Ausbildungsabschluss passen. Deswegen ist eine genaue Beratung wichtig, bevor Sie einen Antrag stellen.
    Bei der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven erhalten Sie eine Erstberatung zu einem möglichen Antrag bei der IHK FOSA. Informationen zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen erhalten Sie auch bei anderen Beratungsstellen, zum Beispiel bei der Anerkennungsberatung des Landes Bremen oder bei der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit.

    Den Antrag stellen Sie bei der IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA) in Nürnberg. Die IHK FOSA ist zentral für Gleichwertigkeitsfeststellungen aus dem Bereich der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven zuständig.

    Die Antragstellung ist unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus, auch aus dem Ausland können Anträge gestellt werden.

    Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
    Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber in Deutschland können Sie für Fachkräfte aus Drittstaaten ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Sie beantragen das Verfahren mit der Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Firmensitz in Deutschland. In diesem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird unter anderem die Verfahrensdauer der Gleichwertigkeitsfeststellung bei der IHK verkürzt. Es fallen zusätzliche Gebühren in Abhängigkeit vom konkreten Aufwand für das beschleunigte Fachkräfteverfahren an. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Portalen "Make It In Germany" sowie "Anerkennung in Deutschland".

    Voraussetzungen

    • Sie haben einen staatlich anerkannten Ausbildungsabschluss aus dem Ausland und können Ihre Berufsqualifikation mit einem Abschlusszeugnis nachweisen.
    • Der Ausbildungsabschluss lässt sich einem deutschen Ausbildungsabschluss im Bereich der IHK zuordnen.
    • Sie wollen in Deutschland arbeiten.
  • Ablauf

    Das Anerkennungsverfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrags bei der IHK FOSA. Sobald die notwendigen Unterlagen und Informationen vollständig vorliegen, wird die Gleichwertigkeitsfeststellung durchgeführt:

    • Die IHK FOSA vergleicht Ihren ausländischen Ausbildungsabschluss mit dem entsprechenden deutschen IHK-Beruf
    • Nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens erhalten Sie einen offiziellen Bescheid über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung. Das Verfahren endet in der Regel mit einer vollen oder teilweisen Gleichwertigkeit.
    • Eine volle Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn keine Unterschiede vorliegen. 
    • Erhalten Sie einen Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit, dann bestehen noch Unterschiede, die nachgeholt werden müssen. Nach Abschluss einer Anpassungsqualifizierung kann eine volle Gleichwertigkeit erreicht werden. 
    • Ist der ausländische Ausbildungsabschluss mit dem deutschen Referenzberuf nicht vergleichbar, erfolgt eine Ablehnung des Antrags. 

    Weitere Hinweise

    Rechtsbehelfe

    • Widerspruch
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Gegen die Entscheidung der IHK FOSA können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der IHK, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

  • Benötigte Unterlagen

    • Für das Standardverfahren:
      • Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass, ggf. Nachweis über Namensänderung in Farbkopie)
      • Lebenslauf (Tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen und der Erwerbstätigkeit)
      • Abschlusszeugnis inklusive Fächerliste in Farbkopie in Originalsprache und in deutscher Übersetzung von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern. 
      • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (zum Beispiel Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Sozialversicherungsnachweise) in Farbkopie in Originalsprache und in deutscher Übersetzung von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern
      • Sonstige Befähigungsnachweise (zum Beispiel Kurse, Umschulungen, weitere Ausbildungen) in Farbkopie in Originalsprache und in deutscher Übersetzung von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern
      • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie ihre Erwerbsabsicht in Deutschland nachweisen. Nachweise können zum Beispiel sein:  
        • Arbeitsvertrag
        • Bewerbungen auf Arbeitsplätze,
        • Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, 
        • ein Nachweis über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
      • Inhalte der Ausbildung (insbesondere Rahmenlehrplan) in Kopie. In den neun Sprachen der Webseite der IHK FOSA ist eine Übersetzung von Lehrplänen nicht erforderlich. 

      Dokumente in englischer Sprache müssen nicht übersetzt werden.

    • Für das beschleunigte Anerkennungsverfahren:
      • oben genannte Dokumente
      • Vollmacht nach § 81a Aufenthaltsgesetz

      Im beschleunigten Anerkennungsverfahren erfolgt die gesamte Kommunikation über die zuständige Ausländerbehörde am Firmensitz des Arbeitgebers.   

      Weitere Dokumente kann die IHK FOSA im Laufe des Anerkennungsverfahrens nachfordern. Dies erfolgt in der Regel wegen landesspezifischer Besonderheiten Ihrer Ausbildung.

  • Zuständige Stellen

  • Online Services

    • Onlineantrag Anerkennung in Deutschland
      Zur digitalen Antragstellung in Deutsch und Englisch kommen Sie über den Anerkennungs-Finder des Portals Anerkennung in Deutschland. Den Button "Onlineantrag" finden Sie im Letzten Schritt "Ihr Verfahren"

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    100,00 EUR bis 600,00 EUR für das reguläre Verfahren (abhängig vom konkreten Aufwand.)

    Diese Kosten müssen Sie als Antragssteller selbst tragen. Zusätzlich können Ihnen persönlich weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für die Kosten eine finanzielle Förderung erhalten.
    411,00 EUR zusätzliche Kosten für das beschleunigte Verfahren.

    Diese trägt der Arbeitgeber.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Standardverfahren:
    - Vorprüfung, ob alle erforderlichen Unterlagen sowie die Antragsvoraussetzungen vorliegen innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags
    - Gesetzliche Entscheidungsfrist: 3 Monate, sobald der Antrag vollständig ist
    - Widerspruchsfrist/Klage: 1 Monat ab Datum der Entscheidung

    Beschleunigtes Anerkennungsverfahren für Arbeitgeber:
    - Vorprüfung, ob alle erforderlichen Unterlagen sowie die Antragsvoraussetzungen vorliegen innerhalb 2 Wochen nach Eingang des Antrags
    - Gesetzliche Entscheidungsfrist: 2 Monate, sobald der Antrag vollständig ist
    - Widerspruchsfrist/Klage: 1 Monat ab Datum der Entscheidung

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    1 Monat im Standardverfahren.

    Nach Eingang des Antrags erfolgt eine Prüfung, ob die eingereichten Unterlagen vollständig sind und die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Fehlen erforderliche Informationen, werden Sie darüber schriftlich informiert. Zudem erhalten Sie einen Gebührenbescheid mit den Zahlungsinformationen.
    3 Monate gesetzliche Entscheidungsfrist zur Durchführung der Gleichwertigkeitsfeststellung im Standardverfahren.
    2 Wochen im beschleunigten Anerkennungsverfahren für Arbeitgeber.

    Fehlen erforderliche Informationen, werden Arbeitgeber als Bevollmächtigte im beschleunigten Anerkennungsverfahren darüber schriftlich informiert. Zudem erhalten Sie einen Gebührenbescheid mit den Zahlungsinformationen.
    2 Monate gesetzliche Entscheidungsfrist zur Durchführung der Gleichwertigkeitsfeststellung im beschleunigten Anerkennungsverfahren für Arbeitgeber.

    Die gesamte Kommunikation erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde am Firmensitz des Arbeitgebers.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 09.03.2026

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