Wenn Sie Kulturgut aus Deutschland ausführen möchten, benötigen Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausfuhrgenehmigung.

Für die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung, wenn das Kulturgut bestimmte Alters- oder Wertgrenzen überschreitet. Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck. Über die Alters- und Wertgrenzen können Sie sich zum Beispiel auf dem Internetportal der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zum Kulturgutschutz informieren.

Falls die Genehmigungspflicht von einem finanziellen Wert des Kulturguts abhängig ist, ist dieser Wert

  • der innerhalb der letzten 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf oder
  • in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt.

Die Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgütern beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in der sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Sind Sie eine juristische Person, so ist Ihr Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.

Hinweis: Auch können Sie ein neues Online-Verfahren im Pilotbetrieb nutzen, um Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zu beantragen. Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung im konkreten Fall benötigt wird. Generell müssen Sie den richtigen Antrag nicht mehr selbst auswählen, er wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt. Der Pilotbetrieb dient dazu das Verfahren weiter zu testen und zu optimieren. Zugleich soll das Verfahren bis Ende des Jahres 2022 so ausgebaut werden, dass auch die digitale Erteilung der Genehmigung möglich ist.

Voraussetzungen

Eine Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 oder nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 Kulturgutschutzgesetz wird Ihnen erteilt, wenn

  • Sie antragsberechtigt sind,
    • als Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer oder als bevollmächtige Dritte beziehungsweise bevollmächtigter Dritter
  • Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und  
  • zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 2, 4 und 5 Kulturgutschutzgesetz besteht.

Eine Genehmigung nach § 25 Kulturgutschutzgesetz kann Ihnen erteilt werden, wenn

  • Sie antragsberechtigt sind,
    • antragsberechtigt sind Kulturgut bewahrende Einrichtungen, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführen
  • Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben,  
  • zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 2, 4 und 5 Kulturgutschutzgesetz besteht und
  • Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt wird.

Eine Genehmigung nach § 26 Kulturgutschutzgesetz kann Ihnen erteilt werden, wenn

  • Sie antragsberechtigt sind,
    • als Eigentümerin oder Eigentümer oder als rechtmäßige/r unmittelbare/r Besitzerin oder Besitzer des Kulturguts
  • Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben,
  • zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 2, 4 und 5 Kulturgutschutzgesetz besteht und
  • Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Schriftlicher Kulturgutausfuhrantrag oder Online-Antrag mit Authentifizierung
  • Provenienzangaben zum Kulturgut
  • ggf. weitere Nachweise

     wie Nämlichkeitsmittel, Leihverträge, Wertnachweise etc.