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ausländisches Kennzeichen Mobilität und Fahrzeuge Logistik und Transport

Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.

  • Basisinformationen

    Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland gemeldet war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.

    Hinweis:
    Um das Verfahren trotzdem zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der dafür zuständigen Stelle möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorlegen zu können.

    Voraussetzungen

    • keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen.
      Bei Zahlungsrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.
    • keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie z.B. Zinsen, Säumniszuschläge).
      Die Überprüfung der Kraftfahrzeugsteuerkonten erfolgt durch die Zulassungsstelle im Rahmen der Bearbeitung des Zulassungsantrags. Bei Steuerrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.
    • schriftliche Einzugsermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer
  • Ablauf

    • Es muss ein Antrag auf Zulassung bei der Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Antrag kann auch von einem Vertreter (z.B. Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht gestellt werden.
    • Wenn ein Wunschkennzeichen gewünscht wird, kann Reservierung, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.
    • Die Zulassungsbehörde kann die Vorführung des Fahrzeugs zum Zweck der Identifizierung verlangen.
    • Die Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert. 

    Termine können Sie jederzeit online über www.service.bremen.de/dienststelle/termine reservieren oder telefonisch Mo-Fr von 07:00-18:00 Uhr unter den folgenden Telefonnummern vereinbaren:

    KFZ-Zulassungsbehörde:    (0421) 361-88668 oder (0421) 115

    Bürgerservicecenter-Nord:  (0421) 361-88644 oder (0421) 115

    Tipp:
    Die Kennzeichenschilder können während der Zulassung hergestellt werden. Dafür haben sich private Anbieter in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen.

    Weitere Hinweise

    • Welche Fahrzeuge der Zulassungspflicht unterliegen, regeln die Paragraphen 3 und 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
    • Zum 1. Juli 2010 trat eine Änderung des Kfz-Steuergesetzes in Kraft. Für Zulassungen ab dem 1. Juli 2010 gelten folgenden Änderungen:
      - Bei Zulassung eines Fahrzeugs ist ein SEPA-Lastschriftmandatzum Einzug der Kfz-Steuer erforderlich. Eine für die Erstversteuerung erteiltes SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für die Folgejahre.
    • Kfz-Steuer-Befreiung bzw. -Ermäßigung infolge Schwerbehinderung:
      Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen.
      Weitere Informationen erteilt das Hauptzollamt Bremen.
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB):
      Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
      Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7-stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft.
  • Benötigte Unterlagen

    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass im Original inklusive des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in
    • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht
      • zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Fahrzeughalters

      Informationen zu den benötigten Unterlagen bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit

      • EG-Typgenehmigung
      • Nationaler Typgenehmigung

      entnehmen Sie bitte der Dienstleistungsbeschreibung "Kraftfahrzeug anmelden" unter "Voraussetzungen".

    • ausländische Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • ggf. Umsatzsteuererklärung (bei EU-Einfuhr)

      Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als sechs Monate zurückliegt und deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten steuerrechtlich als Neufahrzeuge.

    • wenn das Fahrzeug von Ländern außerhalb der EU eingeführt wurde

      (gilt sowohl für neue als auch gebrauchte Fahrzeuge):

      zusätzlich

      - zollrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (erhältlich beim Hauptzollamt)
      - bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Untersuchungsbericht über Hauptuntersuchung
      - bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)

    • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat)
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • gültiger Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung
      • z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP
    • bei Zulassung auf Firmen
      • zusätzlich:
        • Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
        • Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt
  • Zuständige Stellen

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  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    27,60 EUR bis 53,80 EUR je nach Fallgestaltung.
    Im Einzelfall können weitere Gebühren entstehen.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Ummeldung eines zugelassenen Fahrzeugs muss umgehend erfolgen.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 02.10.2025

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