Sie möchten sich über die Ausnahmegenehmigung informieren? Hier erfahren Sie mehr.
Fahrzeuge, die den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) oder dem Europäischen Recht nicht entsprechen, können in Deutschland nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden.
Darunter können zum Beispiel Fahrzeuge mit spezifizierter Bauweise oder Importfahrzeuge fallen. Beim Bürgeramt „Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde“ können Sie für diese Fahrzeuge vor der Zulassung eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmegenehmigungen nur erteilt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften für folgendes erfüllt sind:
Darüber hinaus hängt die Entscheidung vom jeweiligen Einzelfall ab.
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird erst nach Prüfung der vollständigen Unterlagen im Fachbereich „Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde“ entschieden.
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO benötigen Sie im Bürgeramt „Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde“ einen Termin.
Diesen können Sie entweder online oder telefonisch über das Bürgertelefon Bremen vereinbaren.
Anschließend wird bei Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen die beantragte Ausnahmegenehmigung sofort innerhalb des Termins ausgestellt und an die beantragende Person übergeben.
Danach kann beim BürgerServiceCenter-Nord beziehungsweise BürgerServiceCenter-Stresemannstraße einen Termin zur Zulassung des betroffenen Fahrzeuges vereinbart werden.
Nur für die folgenden Vorschriften der StVZO können im Bürgeramt Ausnahmegenehmigungen gestellt werden:
Zusätzlich für Firmen:
Sind in Ihrem Gutachten andere Rechtsgrundlagen aufgeführt, ist das Amt für Straßen und Verkehr (ASV) für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen zuständig.
Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an das Amt für Straßen und Verkehr (ASV). Informationen erhalten Sie unter „Weitere Informationen“ – „AG § 70 StVZO - Amt für Straßen und Verkehr“.
Termine können Sie jederzeit online über die Terminvereinbarung oder unter den folgenden Telefonnummern vereinbaren:
Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde: +49 421 361-88668 oder +49 421 115.
eines/einer amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO in dem die Abweichungen von den Bauvorschriften genannt und begründet sind.
inklusive des Nationalpasses der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in
Personalausweis oder Reisepass der/des Bevollmächtigten
Die Mindestgebühr beträgt 20,00 EUR. Die konkreten Gebühren sind je nach Einzelfall variabel. Grundlage hierfür ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Die vorgelegten Gutachten sollten nicht älter als 18 Monate sein.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Bearbeitung zeitnah.
Aktualisiert am 17.11.2025