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Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beantragen Mobilität und Fahrzeuge Logistik und Transport

Sie möchten sich über die Ausnahmegenehmigung informieren? Hier erfahren Sie mehr.

  • Basisinformationen

    Fahrzeuge, die den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) oder dem Europäischen Recht nicht entsprechen, können in Deutschland nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden. 

    Darunter können zum Beispiel Fahrzeuge mit spezifizierter Bauweise oder Importfahrzeuge fallen. Beim Bürgeramt „Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde“ können Sie für diese Fahrzeuge vor der Zulassung eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmegenehmigungen nur erteilt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften für folgendes erfüllt sind:

    • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 
    • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

    Darüber hinaus hängt die Entscheidung vom jeweiligen Einzelfall ab. 

    Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird erst nach Prüfung der vollständigen Unterlagen im Fachbereich „Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde“ entschieden.

  • Ablauf

    Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO benötigen Sie im Bürgeramt „Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde“ einen Termin. 

    Diesen können Sie entweder online oder telefonisch über das Bürgertelefon Bremen vereinbaren. 

    Anschließend wird bei Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen die beantragte Ausnahmegenehmigung sofort innerhalb des Termins ausgestellt und an die beantragende Person übergeben. 

    Danach kann beim BürgerServiceCenter-Nord beziehungsweise BürgerServiceCenter-Stresemannstraße einen Termin zur Zulassung des betroffenen Fahrzeuges vereinbart werden. 

    Nur für die folgenden Vorschriften der StVZO können im Bürgeramt Ausnahmegenehmigungen gestellt werden:

    • § 35a,
    • § 35a Abs. 4,
    • § 38a/b,
    • § 38a,
    • § 43 Abs. 2,
    • § 49a,
    • § 49a Abs. 1.,
    • § 50 Abs. 5,
    • § 51a, Abs. 1,
    • § 53 Abs. 4,
    • § 53a, Abs. 4 und
    • § 59 Abs. 2 StVZO. 

    Zusätzlich für Firmen: 

    • § 35a Abs. 2 + 3 und
    • § 40 in Verbindung mit § 22a StVZO.

    Sind in Ihrem Gutachten andere Rechtsgrundlagen aufgeführt, ist das Amt für Straßen und Verkehr (ASV) für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen zuständig. 

    Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an das Amt für Straßen und Verkehr (ASV). Informationen erhalten Sie unter „Weitere Informationen“ – „AG § 70 StVZO - Amt für Straßen und Verkehr“.

    Termine können Sie jederzeit online über die Terminvereinbarung oder unter den folgenden Telefonnummern vereinbaren:

    Zentrale Kfz-Zulassungsbehörde: +49 421 361-88668 oder +49 421 115.

  • Benötigte Unterlagen

    • Gutachten

      eines/einer amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO in dem die Abweichungen von den Bauvorschriften genannt und begründet sind.

    • Ausländische Fahrzeugpapiere (zum Beispiel US-Title oder andere)
    • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

      inklusive des Nationalpasses der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in

    • Bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich

      Personalausweis oder Reisepass der/des Bevollmächtigten

    • Bei Zulassung auf Firmen zusätzlich
      • Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
      • Vollmacht, wenn der/die Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    Die Mindestgebühr beträgt 20,00 EUR. Die konkreten Gebühren sind je nach Einzelfall variabel. Grundlage hierfür ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die vorgelegten Gutachten sollten nicht älter als 18 Monate sein.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Bearbeitung zeitnah.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 17.11.2025

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