Informationen zur Befreiung von der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht.

Ab sofort benötigen Siekeinen Termin für dieses Anliegen in den BürgerServiceCentern Mitte, Nord und Stresemannstrasse. Sie können dieses amExpress-Schalter erledigen. Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Öffnungszeiten der Express-Schalter in den verschiedenen BürgerServiceCentern.

Im Allgemeinen gilt in Deutschland die Ausweispflicht. Pflegebedürftige Personen, die aus Krankheitsgründen nicht am öffentlichen Leben teilnehmen können oder gar betreut werden, können von dieser Regel ausgenommen werden.

Dazu ist ein formloser Antrag bei der Meldebehörde zu stellen. Der Antrag kann schriftlich beim Bürgeramt, Referat Meldeangelegenheiten, Pfalzburger Str. 69a, 28207 Bremen eingereicht oder persönlich bei einem BürgerServiceCenter abgegeben werden.

Auch Pflegedienste und Betreuer können diese Befreiung für ihre Kunden beantragen.

Voraussetzungen

Personen,

  • die nicht am Rechtsverkehr teilnehmen können (z.B. wegen Bettlägerigkeit) oder
  • für die ein Betreuer bestellt ist oder
  • die handlungs- bzw. einwilligungsunfähig sind und von einer oder einem mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden oder
  • die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind
  • die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können,

können von der Ausweispflicht befreit werden.

Die Befreiungsgründe müssen schriftlich belegt werden (z.B. Attest).

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Betreuerausweis bzw. öffentlich beglaubigte Vollmacht bei Beantragung durch einen Betreuer bzw. eines Bevollmächtigten

    ist kein Betreuer bestellt, genügt die Unterschrift des Betroffenen auf dem Antrag und eine vertraute Person kann den Antrag abgeben

  • bisheriger Ausweis bzw. Pass der/des Betroffenen
  • Bescheinigung des Krankenhauses, Pflegeheims

    oder einer ähnlichen Einrichtung aus der hervorgeht, dass sich die bzw. der Betroffene nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen kann

  • ggf. Attest