zur Navigation
Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland
Sie sind hier:

Beglaubigung weiterer Dokumente Register und Kataster

Mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie inhaltlich mit dem Originaldokument identisch ist. Die Beglaubigung bescheinigt aber nicht die Echtheit oder Gültigkeit des Originals.

Diese Dienstleistung wird ausschließlich in kommunaler Zuständigkeit angeboten. Ihr Anliegen kann daher nur bearbeitet werden, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Bremen haben.

Ab sofort benötigen Sie keinen Termin für dieses Anliegen in den BürgerServiceCentern Mitte, Nord und Stresemannstrasse. Sie können dieses am Express-Schalter erledigen. Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Öffnungszeiten der Express-Schalter in den verschiedenen BürgerServiceCentern.

  • Basisinformationen

    Die Beglaubigung weiterer Dokumente ist zweckgebunden. Im Zweifel wird geprüft, ob eine Beglaubigung nach den einschlägigen Bestimmungen vorgenommen werden darf.

    Zum Zweck der Bewerbung um einen Ausbildungs- oder Studienplatzes dürfen folgende Dokumente beglaubigt werden:

    • Nachweis Zivil- oder Wehrdienst
    • Diplome von Universitäten, Hochschulen o.ä.
    • KV, ZV, Ärztekammern
    • Computer-Ausdrucke, die im Original von einer Behörde ausgestellt wurden

    Zum Zweck zur Vorlage bei deutschen Ämtern oder Behörden dürfen folgende Dokumente beglaubigt werden:

    • Diplome von Universitäten, Hochschulen o.ä.
    • Promotionsurkunden in deutscher Sprache
    • Einbürgerungsurkunden
    • Namensänderungen durch Standesämter (ist keine Personenstandsurkunde) 
  • Ablauf

    Weitere Hinweise

    Beglaubigungen von ausländischen Dokumenten

    Beglaubigungen von ausländischen Dokumenten werden nur zur Vorlage bei einer deutschen Behörde vorgenommen. Die Behörde muss vom Antragsteller benannt werden können, da sie in den Beglaubigungsstempel aufzunehmen ist.

    Beglaubigungen sind möglich, bei Vorlage

    • eines ausländischen Dokumentes mit Übersetzung (von einem in Deutschland amtlich vereidigten Dolmetscher erstellt)
    • eines ausländischen Dokumentes in lateinischer Schrift ohne Übersetzung
    • einer deutschen Übersetzung eines ausländischen Dokumentes im Original

    Ausländische Dokumente in anderen als lateinischen Schriftzeichen (bspw. russisch, chinesisch, etc.) ohne Übersetzung können nicht beglaubigt werden.

  • Benötigte Unterlagen

    • Vorlage des Originaldokuments
      • Das Original muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
    • Gegebenenfalls Kopien
      • Mitgebrachte Kopien müssen das gesamte Originaldokument wiedergeben
      • Ein mehrseitiges Dokument darf nicht doppelseitig kopiert sein
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    2,10 EUR

  • Rechtsgrundlagen

Feedback geben

Ihr Feedback wird uns helfen, Probleme zu erkennen und zu lösen. Sie erhalten keine persönliche Antwort. Bitte übermitteln Sie keine persönlichen Daten.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?

Wie bewerten Sie die Seite?*

*Pflichtfeld

Aktualisiert am 21.02.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
Dienstleistungen · syfq nzm