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Häufig gestellte Fragen

  • Weil Sie Eigentum an einem Grundstück erworben haben, z.B. durch einen Kaufvertrag oder einen Erbfall.

  • Der Bescheid über Einheitswert/ Zurechnungsfortschreibung ist Grundlage für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuer. Bei Änderung der Eigentumsverhältnisse (z.B. durch
    Verkauf, Erbfall) ist der bisher festgestellte Einheitswert den neuen Eigentümern im Wege einer Zurechnungsfortschreibung zuzurechnen. Der Stichtag der Zurechnung ist der folgende 01.01. des Jahres, in dem die Lieferung lt. Kaufvertrag bzw. der Erbfall stattgefunden hat.

  • Stichtag für die Einheitsbewertung ist immer der 01.01. eines Jahres, da die Grundsteuer auch eine Jahressteuer ist, die darauf basiert.

  • Die zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus dem "Bescheid über Grundsteuer und den Beitrag zum Bremischen Deichverband" (=Grundbesitzabgabenbescheid). Wenn die Zurechnung auf einen in der Zukunft liegenden Stichtag erfolgt ist, erhalten Sie Anfang des Jahres der Zurechnung einen Grundbesitzabgabenbescheid.

    Bei rückwirkender Zurechnung müsste ein Grundbesitzabgabenbescheid mit übersandt worden sein.

  • Bei einer Zurechnungsfortschreibung wird der zuletzt festgestellte Einheitswert zugerechnet, d.h. in gleicher Höhe wie er auch für den Voreigentümer gültig war. Daher enthält der Bescheid auch keine Angaben zur Wertermittlung. Diese können Sie nur beim Finanzamt erfragen.

  • Der Grundsteuermessbetrag muss nicht gezahlt werden. Er dient lediglich der Berechnung der Grundsteuer. Bitte warten Sie den Grundbesitzabgabenbescheid ab, der Ihnen bis Ende Januar zugehen wird. Darin werden auch die Fälligkeitstermine genannt. Hinweis: Die zu zahlende Grundsteuer ist wesentlich höher als der Grundsteuermessbetrag, weil auf diesen noch der dann gültige Hebesatz (für 2016
    695 v.H.) anzuwenden ist.

  • Für das Jahr ab Zurechnung erhalten Sie im Januar einen Grundbesitzabgabenbescheid. Für  Folgejahre bleibt dieser Bescheid gültig, bis Sie einen neuen Bescheid erhalten. Ein neuer  Bescheid wird nur erstellt, wenn sich die Höhe
    der Grundsteuer geändert hat.

  • Im Jahr des Verkaufs schuldet grundsätzlich noch der Verkäufer die Grundsteuer für das ganze Jahr und muss die fälligen Teilbeträge zahlen. Wenn Sie sich aber vertraglich (z.B. im Kaufvertrag) zur Zahlung der Grundbesitzabgaben ab Übergabe verpflichtet haben, müssen Sie die Zahlungen aufgrund der vertraglichen Verpflichtung leisten. Das Finanzamt hat damit nichts zu tun, d.h. Erwerber und Veräußerer müssen untereinander klären, wer im Jahr des Eigentumsübergangs die Zahlungen an das Finanzamt leistet.

  • Ja, der Erwerber kann auch schon im Jahr des Eigentumsübergangs ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

  • Oben links auf dem Einheitswertbescheid / Bescheid über die Zurechnungsfortschreibung bzw. dem Grundsteuerbescheid wird die Steuernummer ausgewiesen. Die Steuernummer bleibt auch bei Eigentumswechsel gleich. Dieses ist auch das Aktenzeichen, welches in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung angegeben werden muss.

  • Bei der Zurechnung des Einheitswerts werden nur die Eigentumsverhältnisse festgestellt. Ein Einspruch ist nur dann zulässig, wenn die Eigentumsverhältnisse fehlerhaft festgestellt wurden. Die Höhe des Einheitswerts kann nur im Wege eines Antrags auf Wertfortschreibung geändert werden.