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Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Steuerbefreiung von Vereinen im Bereich der Ertragsteuern:

Das Körperschaftsteuergesetz und das Gewerbesteuergesetz enthalten Steuerbefreiungsvorschriften für Vereine, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Vereine unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer als Ertragsteuern. Das Körperschaftsteuergesetz und das Gewerbesteuergesetz enthalten Steuerbefreiungsvorschriften für Vereine.

Voraussetzungen

Grenzen der Steuerbefreiung:

Die Steuerbefreiung greift nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht Zweckbetriebe sind, es sei denn, dass die Einnahmen hieraus einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45.000 Euro im Jahr nicht übersteigen.

Welche Fristen sind zu beachten?

- Die Frist für die Information des Finanzamtes über die Gründung des Vereins beträgt einen Monat (§ 137 der Abgabenordnung).
- Grundsätzlich sind die Steuererklärung Gem 1 (ggf. Gem 1A) sowie eventuell eine Körperschaftsteuererklärung KSt 1 B und eine Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A mit allen Anlagen/Unterlagen bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist am 31. Mai des auf das Kalenderjahr, für das die Steuererklärung eingereicht wird, folgenden Jahres abzugeben.
- Für Steuerpflichtige, deren Erklärung durch z. B. Steuerberater angefertigt wird, ist diese Frist allgemein auf den 31. Dezember des betreffenden Jahres verlängert worden.
- Die Finanzämter haben die Möglichkeit, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

  • Die Satzung muss die in der Mustersatzung zu
    § 60 der Abgabenordnung bezeichneten Festlegungen enthalten.

    Aus der Satzung muss sich ausdrücklich ergeben, welche der in der Abgabenordnung genannten steuerbegünstigten Zwecke verfolgt werden sollen und wie diese konkret verwirklicht werden sollen.

  • Die in Betracht kommenden gemeinnützigen Zwecke sind in § 52 der Abgabenordnung aufgeführt. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html

  • Vorprüfungsverfahren:

    Zur Vermeidung unnötiger Änderungen ist es sinnvoll, die Satzung mit dem Finanzamt abzustimmen, bevor sie durch die Gründungsversammlung beschlossen wird.

    Zu diesem Zweck kann ein auf der Grundlage der Mustersatzung erstellter Entwurf der Satzung dem Finanzamt mit der Bitte zugeschickt werden zu überprüfen, ob die Satzung die Voraussetzungen der Steuervergünstigung erfüllt.

    Wegen eventueller Nachfragen oder Änderungsbedarfe sollte diese Abstimmung in ausreichendem zeitlichem Abstand vor der geplanten Beschlussfassung erfolgen.

  • Anzeigepflicht

    Unabhängig davon, ob eine vorherige Abstimmung mit dem Finanzamt erfolgt, besteht die Verpflichtung, die Vereinsgründung innerhalb eines Monats dem Finanzamt anzuzeigen (§ 137 der Abgabenordnung).

    Beizufügen sind (in Kopie):

    • das Gründungsprotokoll
    • die Satzung
    •  bei eingetragenen Vereinen die Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts / ein Vereinsregisterauszug

    Mit der Anzeige verbunden werden kann der Antrag auf gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (Feststellung der Satzungsmäßigkeit, § 60a der Abgabenordnung). Diese Feststellung ist Voraussetzung für die Möglichkeit des Vereins, Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen zu können.

  • Nach Vorlage der beschlossenen Satzung und ggf. der Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts erteilt das Finanzamt auf formlosen Antrag einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a der Abgabenordnung, sofern die Satzung den Vorschriften entspricht (deshalb: Abstimmung des Satzungsentwurfs mit dem Finanzamt vor Beschluss durch die Gründungsversammlung). Erst dieser Bescheid berechtigt den Verein zur Ausstellung von Zuwendungsbe-stätigungen (Spendenbescheinigungen) und gibt weitere Hinweise hierzu (insbesondere zur Gültigkeitsdauer) sowie zur Behandlung der Mitgliedsbeiträge.

    Erforderliche Unterlagen:

    • Beschlossene Satzung
    •  Protokoll der Gründungs- bzw. Mitgliederversammlung
    • Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts (bei eingetragenen Vereinen)
    • Bestätigung des in der Vermögensbindung der Satzung für den Fall der Auflösung oder der Aufgabe der gemeinnützigen Zwecke ausgewiesenen Empfängers, dass er als steuerbegünstigt anerkannt ist (Kopie des Freistellungsbescheides/des Feststellungsbescheides nach § 60a der Abgabenordnung)
    • Körperschaftsteuererklärung KSt 1 und Anlage Gem
    • Wenn ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird : zusätzlich Anlage GK und Anlage ZVE
    • Wenn bei dem unterhaltenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Voraussetzungen hierfür vorliegen: Gewerbesteuererklärung GewSt 1A

    Die Körperschaftsteuererklärung KSt 1 und die Anlage(n) sowie ggf. die Gewerbesteuererklärung GewSt 1A sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

  • Prüfungszeitraum für die Gemeinnützigkeit:

    Die Überprüfung erfolgt erstmals für das Jahr in dem der Bescheid nach § 60a der Abgabenordnung über die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erteilt wurde.

    Danach erfolgt die Überprüfung in der Regel jeweils für einen Prüfungszeitraum von drei Jahren.

    Wenn jedoch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (mit Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer von mehr als 45.000 Euro im Jahr) unterhalten wird, ist jährlich eine Körperschaftsteuer- und ggf. eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Dann erfolgt auch die Überprüfung der Steuerbegünstigung jährlich.

  • -        Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise

    -        Einnahmenüberschussrechnungen (Gegenüberstellung der Einnahme- und Ausgabeposten für jedes Jahr); ggf. getrennt nach den jeweiligen Geschäftsbereichen (ideeller Tätigkeitsbereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) sowie eine Aufstellung über das Vermögen am 31.12. des letzten Jahres des Prüfungszeitraums. Betragen die Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einschließlich Umsatzsteuer mehr als 45.000 Euro im Jahr, ist eine formelle Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) elektronisch zu übermitteln.

    -        Protokolle der Jahreshauptversammlungen und Tätigkeitsberichte/Geschäftsberichte für alle Jahre des Prüfungszeitraums.

    -        Aufstellung über gebildete Rücklagen.

  • Nach Einreichung der erforderlichen Steuererklärung mit den zugehörigen Unterlagen prüft das Finanzamt, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen weiterhin eingehalten werden und die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins den satzungsmäßigen
    Bestimmungen entspricht.

    Stellt das Finanzamt für den Überprüfungszeitraum fest, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Verein als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt und damit von der Körperschaftsteuer und soweit erforderlich, der Gewerbesteuer befreit. Die Anerkennung erfolgt formell in einem Freistellungsbescheid, oder wenn der Verein wegen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einen Körperschaftsteuerbescheid/Gewerbesteuerbescheid erhält, in einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid.

  • Die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) muss nach einem verbindlichen amtlichen Muster erfolgen.

    Das in der Bestätigung anzugebende Datum des Freistellungsbescheids oder das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid darf nicht länger als 5 Jahre, bzw. das Datum des Bescheides nach § 60a der Abgabenordnung (wenn bisher kein Freistellungsbescheid und keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurden) nicht länger als 3 Jahre vor dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung liegen.

    Die Zuwendungsbestätigung muss von einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person handschriftlich unterschrieben werden. Bei maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen gelten Sonderregelungen.

    Die Spende muss zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgen und hierfür verwendet werden.

  • Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/anlage_1.html 

  • Grundsätzlich 31.07. des Jahres nach Ablauf des Prüfungszeitraums, also z. B. bei einem Prüfungszeitraum 2017 bis 2019 bis zum 31.07.2020. Ist mit der Erstellung der Steuererklärung ein Steuerberater beauftragt, endet die Frist am 28.02. des übernächsten Jahres nach Ablauf des Prüfungszeitraums, im Beispiel also am 28.02.2021.

  • Formularcenter des Bundesministeriums für Finanzen:

    www.formulare-bfinv.de => Formularcenter => Formulare A-Z => Gemeinnützigkeit