Steuerbefreiung von Vereinen im Bereich der Ertragsteuern:

Das Körperschaftsteuergesetz und das Gewerbesteuergesetz enthalten Steuerbefreiungsvorschriften für Vereine, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Vereine unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer als Ertragsteuern. Das Körperschaftsteuergesetz und das Gewerbesteuergesetz enthalten Steuerbefreiungsvorschriften für Vereine.

Voraussetzungen

Grenzen der Steuerbefreiung:

Die Steuerbefreiung greift nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht Zweckbetriebe sind, es sei denn, dass die Einnahmen hieraus einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45.000 Euro im Jahr nicht übersteigen.