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Betreuung - Betreuerwechsel Gesundheit und Vorsorge

Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten kann ein Betreuerwechsel durchgeführt werden

  • Basisinformationen

    • Sofern zwischen Betreuer und Betroffenem nachhaltige Differenzen bestehen, die einen vertrauensvollen Umgang untereinander nicht mehr ermöglich, so kann durch jeden Verfahrensbeteiligten ein Antrag auf Vornahme eines Betreuerwechsels gestellt werden.
    • Über den Antrag, der in jedem Falle schriftlich zu stellen ist, entscheidet das Gericht. Der Antrag ist zu begründen. Der / Die Betroffene sollte, wenn möglich bereits bei Antragstellung einen neuen Betreuer benennen können.

    Voraussetzungen

    Schriftlicher Antrag eines Verfahrensbeteiligten

  • Ablauf

    • Nach Eingang des Antrages wird der Vorgang der / dem zuständigen Richter/in zur Entscheidung vorgelegt.
    • In der Regel erfolgt die schriftliche Einholung einer Stellungnahme des Antragsgegners oder die Anberaumung eines richterlichen Anhörungstermins. Gegebenenfalls wird die Betreuungsbehörde mit der Ermittlung der Geeignetheit eines potentiellen neuen Betreuers, oder aber des ehemaligen Betreuers beauftragt.
    • Das Gericht entscheidet durch Beschluss nach entsprechender Ermittlung. Dieser kann mit dem zulässigen Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Diese ist binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses einzulegen. Im gerichtlichen Beschluss wird in der Rechtsmittelbelehrung auf das zulässige Rechtsmittel sowie Form und Frist hingewiesen.
    • Im Falle der Durchführung des Betreuerwechsels werden weitere verfahrensleitende Schriftsätze durch die zuständigen Rechtspfleger/innen gefertigt und den Verfahrensbeteiligten zugeleitet.

    Weitere Hinweise

    Grundsätzlich sind Stellungnahmen, Anträge oder sonstige Begehren in Schriftform bei Gericht einzureichen. Anträge/Anregungen sind auch in formfreier Vollmacht möglich.

  • Benötigte Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag eines Verfahrensbeteiligten

      Schriftlicher Antrag eines Verfahrensbeteiligten

  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    Hinsichtlich der Durchführung des Betreuerwechsels im laufenden Betreuungsverfahren ergibt sich kein gesonderter Gebührentatbestand. Die laufenden Gebühren entstehen bereits mit Einrichtung des Verfahrens und werden jährlich geprüft.

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 31.01.2025

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