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Betreuung - Schlusstätigkeit bei Beendigung Gesundheit und Vorsorge

Bei Beendigung des Verfahrens sind durch den Betreuer Schlusstätigkeiten vorzunehmen. 

  • Basisinformationen

    • Das gesetzliche Betreuungsverfahren endet kraft Gesetzes durch den Tod des / der Betroffenen oder durch richterlichen Aufhebungsbeschluss. Der Betreuer hat das Betreuungsgericht im Falle des Todes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sofern möglich ist eine Kopie der Sterbeurkunde vorzulegen. Neben der Rückgabe des Betreuerausweises ist der Betreuer dem Gericht gegenüber zur Schlussberichterstattung verpflichtet.
    • Sofern eine Bestellung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge erfolgte, ist es zudem möglich eine Schlussrechnungslegung einreichen zu müssen. Ob dies erforderlich ist erfahren Sie durch das Betreuungsgericht.
    • Grundsätzlich ist eventuell verwaltetes Vermögen nach gerichtlicher Prüfung an die Erben oder den Betroffenen selbst herauszugeben. Mit dem Tode der / des Betroffenen endet die Verfügungsberechtigung des Betreuers. Im Falle der Aufhebung ist eine Herausgabe der Unterlagen und Vermögenswerte an den Betroffenen selbst vorzunehmen.

    Voraussetzungen

    Verfahrensbeendigung durch Tod oder Beschluss  

  • Ablauf

    • NachAnzeige des Todes durch den Betreuer oder Dritten erfolgt bei Gericht die Vorlage an die/den zuständige/n Rechtspfleger/in. Ein entsprechendes Hinweisschreiben an den Betreuer mit konkreten Aufforderungen zur Schlussabwicklung wird gefertigt und dem Betreuer übermittelt.
    • Nach Eingang der Sterbeurkunde wird der Betreuungsbehörde entsprechend Mitteilung vom Tode gemacht. Sofern eine Schlussrechnung erforderlich ist, wird seitens des Gerichts eine Frist zur Vorlage gesetzt. Dieses erfolgt gleichermaßen für die Rückgabe des Betreuerausweises, sowie die Vorlage eines Schlussberichtes.
    • Nach Eingang der Unterlagen erfolgt eine gerichtliche Prüfung, hinsichtlich der Schlussrechnungslegung ergeht ein Prüfungsbericht. Das Gericht wird sodann den Bericht nebst Unterlagen an den Betreuer zurücksenden. Dieser wird sodann gebeten, die Herausgabe an die Erben oder den Betroffenen vorzunehmen.
    • Nach kostenrechtlicher Prüfung des Verfahrens wird der Vorgang bei Gericht abgeschlossen.

    Weitere Hinweise

    Wenn möglich ist im Falle des Versterbens eine Sterbeurkunde vorzulegen. Grundsätzlich sind Stellungnahmen, Anträge oder sonstige Begehren in Schriftform bei Gericht einzureichen.

    Ein gesondertes Formular existiert nicht. Ein Hinweisschreiben wird seitens des Gerichts individuell in jedem Verfahren gefertigt.

  • Benötigte Unterlagen

    • Sterbeurkunde

      Wenn möglich ist im Falle des Versterbens eine Sterbeurkunde vorzulegen.

  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    Hinsichtlich der Schlusstätigkeiten des Betreuers ergibt sich kein gesonderter Gebührentatbestand. Die laufenden Gebühren entstehen bereits mit Einrichtung des Verfahrens und werden jährlich geprüft. Bei Beendigung des Verfahrens erfolgt nochmals eine Prüfung bevor der Vorgang weggelegt werden kann. Gesonderte Gebühren fallen nicht an. Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet mit der Kenntnisnahme vom Todes der / des Betroffenen, bei Verfahrensaufhebung gleichermaßen mit Kenntnis vom Aufhebungsbeschluss.

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 31.01.2025

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