Für den Betrieb einer Krankenhausapotheke benötigen Sie eine Betriebserlaubnis. Diese können Sie bei der örtlich zuständigen Stelle beantragen.
Wenn Sie als Träger:in eines Krankenhauses eine Krankenhausapotheke betreiben wollen, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.
Die Krankenhausapotheke ist Funktionseinheit eines Krankenhauses. Sie ist für die sichere und ordnungsgemäße Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zuständig.
Außerdem informiert und berät sie Ärzti:nnen, Pflegekräfte sowie Patient:innen über die eingesetzten Arzneimittel und Medizinprodukte.
Um die Betriebserlaubnis erhalten zu können, müssen Sie die vorgeschriebenen Räumlichkeiten nachweisen und eine Apotheker:in, die oder der die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt, als Leitungskraft beschäftigen.
Ein Krankenhaus benötigt nicht zwingend eine eigene Krankenhausapotheke, sondern kann sich auch von der Apotheke eines anderen Krankenhauses oder einer öffentlichen Apotheke (krankenhausversorgende Apotheke) auf vertraglicher Basis versorgen lassen.
Rechtsbehelf
bis 1.500,00 EUR (Stand 2026)
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke ist kostenpflichtig gemäß Ziffer 500.01 der bremischen Gesundheitskostenverordnung.
Sofern eine Abnahmerevision notwendig ist, wird diese separat berechnet gemäß Ziffer 500.08.
Den Betrieb Ihrer Krankenhausapotheke dürfen Sie erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen die Erlaubnis dazu erteilt hat.
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von der Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen. Die Bearbeitung dauert in der Regel circa 3 Monate.
Aktualisiert am 15.04.2026