Hier erhalten Sie Informationen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit eines in einem anderen Bundesland erworbenen schulischen Abschlusses.
Laut Beschluss der Kultusministerkonferenz werden die Abschlüsse und Berechtigungen der Bundesländer gegenseitig anerkannt. Die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit richtet sich nach der Art des Abschlusses und dem Bundesland, in dem die Ausbildung erfolgte.
Bitte beachten Sie, dass nur die Anerkennung des vorhandenen Schulabschlusses erfolgt, das heißt, es gibt keine inhaltliche Prüfung im Hinblick auf nachträgliche Zusatzqualifikationen und Berechtigungen.
Gleichwertigkeitsbescheinigung im Regelfall nicht erforderlich wegen wechselseitiger Anerkennung der Abschlüsse durch KMK
Im Bedarfsfall Gleichwertigkeitsbescheinigung nach Überprüfung bei Vorlage der vollständigen Unterlagen.
gebührenfrei
Es gibt keine Frist.
Im Bedarfsfall zeitnahe Überprüfung nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. bei Vorlage der vollständigen Unterlagen
Aktualisiert am 04.11.2025