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Bombenfund / Kampfmittelfund melden

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  • Abfall und Umweltschutz

Auch Jahrzehnte nach Ende des Zweiten Weltkrieges liegen immer noch viele Kampfmittel und Fundmunition unentdeckt unter der Erde. Durch Witterungseinflüsse, chemische Zersetzung, Korrosion oder Deformierungen infolge eines Aufschlages wird die Empfindlichkeit und damit Gefährlichkeit von Fundmunition / Kampfmittel um ein Wesentliches höher.

  • Basisinformationen

    Wenn eine Privatperson, Firma oder eine behördliche Institution Baumaßnahmen auf dem Grundstück durchführen möchte, gibt es eine Verpflichtung, eine Überprüfung des Grundstückes zu beantragen. Militärische Sprengstoffe können nahezu unbegrenzt wirksam bleiben. Zudem können Sicherheitselemente durch Abschuss oder Abwurf außer Kraft gesetzt worden sein. Lageveränderung, mechanisches Einwirken oder gar das Aufnehmen eines Kampfmittels können eine Detonation auslösen. Es besteht also Lebensgefahr beim Umgang mit Kampfmitteln / Fundmunition.

    Voraussetzungen

    • Beantragung der Überprüfung des Grundstückes
    • Sicherstellung der Kampfmittelräumung im Rahmen seiner Möglichkeiten, dass bei Bauvorhaben eine gefahrlose Arbeit im Segment Tiefbau betrieben werden kann
    • Auf als Verdachtsflächen eingestuften Gebieten, bei denen Eingriffe in den Baugrund (dies kann auch bei Abbrüchen der Fall sein!) vorgenommen werden sollen oder bei denen ein Auffüllen oder Versiegeln von Flächen geplant ist, besteht die Verpflichtung, diese Bereiche untersuchen zu lassen. Zuständig für diese Einstufung von "Verdachtsflächen" ist nur die Polizei.

    Diese Anfragen sind gesetzlich verpflichtend.

  • Ablauf

    • Wenn Sie eine Bombe beziehungsweise Kampfmittel in der Stadt Bremen zufällig finden, melden Sie dies sofort an die Leitstelle der Polizei Bremen über die Rufnummer 110.
    • Bei Anträgen zur Überprüfung von Baugrundstücken auf das Vorhandensein von Bomben beziehungsweise Kampfmitteln:
      • Füllen Sie das Antragsformular aus.
      • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
      • Senden Sie den Antrag sowie die Unterlagen per Post oder E-Mail an die zuständige Stelle 
        • Die Adresse finden Sie direkt im Antragsformular.

    Weitere Hinweise

    Bei Missachtung der Vorgabe des Gesetzes sind Geldbußen bis zu 20.000,- € vorgesehen.

  • Benötigte Unterlagen

    • Ausgefülltes Antragsformular, dazu
      • Übersichtskarte (Maßstab 1:5.000 oder 1:2.500)
      • Einfacher Lageplan
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    Wird z. B. im Garten eines Gründstückes zufällig eine Granate gefunden, wird diese kostenfrei für den Grundstückseigentümer beseitigt. Dies beinhaltet auch die Vernichtung des Kampfmittels (sog. Zufallsfunde).
    Wird für die Erstellung eines Einfamilienhauses ein Grundstück durch eine gewerbliche Kampfmittelräumfirma abgesucht und dabei ein Kampfmittel festgestellt und geborgen, so sind die Arbeiten zur Freilegung des Kampfmittels für den Eigentümer kostenpflichtig.
    Die Kosten für die Entschärfung, ggf. für die Sprengung, sowie für das Vernichten und für den Abtransport des Kampfmittels trägt das Land Bremen. Diese Maßnahmen gehören zu den gefahrenabwehrenden Aufgaben des Staates.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Es gibt keine Fristen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    4 Wochen bis 6 Wochen Die Bearbeitung eines Antrages dauert, je nach Antragsaufkommen in der Regel 4 bis 6 Wochen

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Häufige Fragen

  • Was sind Kampfmittel?

    • Körper, die eine Pulver-, Zünd- oder Sprengladung enthalten,
    • Körper, die mit einem Treib-, Knall-, Brand-, Nebel-, Rauch-, Leucht-, Signal- oder Lichtspursatz versehen sind,
    • Geschosse, die aus Handfeuerwaffen, Werfern, Geschützen, Gleitbahnen, Abschluss- oder Abwurfvorrichtungen abgeschlossen oder abgeworfen werden,
    • Zündvorrichtungen, die dazu bestimmt sind, Spreng-, Treib- und Ausstoßladungen oder Zerlegersätze zu zünden,
    • Beschuss-, Übungs- und Exerziermunition aller Art,
    • Bruchstücke und wesentliche Teile der vorgenannten Körper und Geschosse oder von deren Inhalt,
    • Militärische Gegenstände, die zur Kriegsführung bestimmt sind und gewahrsamslos geworden sind.

Aktualisiert am 04.08.2026

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