Verfahren

Um Bürgergeld zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen. Dazu melden Sie sich bei Ihrem Jobcenter. Das geht auch online.

Bürgergeld schriftlich beantragen:

  • Suchen Sie Ihr zuständiges Jobcenter auf. Es befindet sich im Landkreis oder der Stadt, in dem oder der Sie sich gewöhnlich aufhalten oder gemeldet sind.
  • Im Jobcenter wird Ihre persönliche Lage besprochen und Sie bekommen alle Antragsvordrucke und Unterlagen, die Sie ausfüllen müssen.
  • Die Antragsvordrucke können Ihnen zugesendet werden, wenn Sie dies zum Beispiel in einem Telefonat oder per E-Mail wünschen. Sie finden die Antragsvordrucke auch im Internet.
  • Füllen Sie die Antragsunterlagen auf Bürgergeld aus. Hierbei können Sie Hilfe im Jobcenter bekommen oder die Ausfüllhinweise benutzen, die in deutscher Sprache zur Verfügung stehen.
  • Geben Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen in Ihrem Jobcenter ab. Dazu gehören auch:
    • Miet-, Heiz- und Nebenkostennachweis und
    • Einkommens- und Vermögensnachweis.
  • Das Jobcenter entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post mitgeteilt.

Bürgergeld online beantragen:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf Bürgergeld einfach und bequem auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit auf.
  • Folgen Sie den Anweisungen und Ausfüllhinweisen und füllen Sie den Antrag online aus.
  • Falls Sie schon Nachweise zu Ihrem Antrag haben, laden Sie diese bitte ebenfalls hoch. Falls Sie noch keine Nachweise einreichen können oder möchten, können Sie dies später nachholen oder wenn Ihr Jobcenter Sie dazu auffordert.
  • Das Jobcenter entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post oder online mitgeteilt.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Personen, mit denen Sie in einer "Bedarfsgemeinschaft" leben, berücksichtigt, denn Bürgergeld können Sie nur erhalten, wenn Sie hilfebedürftig sind.

Zum Einkommen gehören:

  • Einnahmen aus einer Arbeit (auch von Selbständigen),
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Kapital- und Zinserträge sowie Einnahmen aus Aktienbesitz, soweit sie 100,00 EUR überschreiten,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft,
  • Unterhaltsleistungen und Kindergeld,
  • Renten,
  • einmalige Einnahmen, beispielsweise Steuererstattungen oder Erbschaften (nur noch bis 30.06.2023) und
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

Davon werden abgezogen:

  • Steuern, die auf das Einkommen entfallen (beispielsweise Lohnsteuer und Einkommensteuer).
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (beispielsweise Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung)
  • Werbungskosten, also bestimmte Kosten, die die Ausübung Ihres Berufs verursacht,
  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (beispielsweise Kfz-Haftpflicht),
  • eine Pauschale von 30,00 EUR pro Monat für private Versicherungen, beispielsweise eine Hausratversicherung und
  • Beiträge für eine Riester-Rente.

Grundsätzlich gilt: Ihr Einkommen bis 100,00 EUR wird nicht berücksichtigt (Absetzbetrag). Haben Sie Einkommen über 100 EUR, wird außerdem ein weiterer, bestimmter Betrag nicht berücksichtigt (sogenannter Freibetrag). Dieser Betrag ist von der Höhe Ihres erzielten Bruttoeinkommens abhängig.

Als junger Mensch dürfen Sie das Einkommen aus Schüler- und Studierendenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520,00 EUR) behalten. Ihr Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.

Auch Bundesfreiwilligendienst- und FSJ-Leistende profitieren von erhöhten Freibeträgen genauso wie junge Menschen in der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.

Auch beim – verwertbaren – Vermögen gelten Freibeträge.

Vermögen ist die Gesamtheit (Bestand) der in Geld messbaren Besitztümer einer Person. Doch nicht alles Vermögen muss verwertet werden. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können oder dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.

Zum Vermögen zählen beispielsweise:

  • Bargeld,
  • Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere, Kryptowährungen,
  • Kapitallebensversicherungen,
  • Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr sowie
  • Haus- und Grundeigentum und Eigentumswohnungen von unangemessener Größe sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.

Für die Vermögensfreibeträge gilt folgendes:

  • Seit 01.01.2023 gilt beim erstmaligen Bezug von Bürgergeld eine sogenannte "Karenzzeit" von einem Jahr. Während dieser Karenzzeit gelten verschiedene Sonderregelungen. Während der Karenzzeit bleiben 40.000 EUR für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 EUR unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 EUR für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Wenn allerdings ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mehr Vermögen hat, ein anderes Mitglied aber weniger als 15.000 EUR, so wird sein nicht genutzter Freibetrag auf das andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übertragen.

Grundsätzlich wird von Ihrem Vermögen nicht berücksichtigt:

  • angemessener Hausrat
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug (Kfz) für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft. Angemessen ist ein Kfz, sofern es den Wert von 15.000 EUR nicht übersteigt.
  • Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung einer Größe von bis zu 130 m² oder ein Hausgrundstück einer Größe von bis zu 140 m² ist kein anrechenbares Vermögen (bei mehr als 4 Personen auch größer).
  • Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden.
  • Bei Selbständigen weitere für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände, unabhängig von der Anlageform. Dies gilt bis zu einer individuell zu ermittelnden Höchstgrenze.
  • Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, Das gilt nur, wenn das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.
  • Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeutet.

Leistungsminderungen

Das Bürgergeld kann wegen Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen gemindert werden:

  • Wenn Sie Absprachen zu Mitwirkungspflichten (Eigenbemühungen, Maßnahmeteilnahmen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge) nicht einhalten, können diese Pflichten für Sie rechtlich verbindlich durch Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen festgelegt werden.
  • Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen in der Summe insgesamt höchstens 30 Prozent Ihres maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Bedarfe der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.
  • Ihr maßgebender Regelbedarf wird bei einer Pflichtverletzung beim ersten Verstoß um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer weiteren Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 20 Prozent für 2 Monate gemindert. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung binnen eines Jahres erhalten Sie für 3 Monate 30 Prozent des Regelbedarfs weniger.
  • Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen werden aufgehoben, wenn Sie die Mitwirkungspflichten erfüllen oder nachträglich glaubhaft erklären, dass Sie Ihren Pflichten nachkommen. Der Minderungszeitraum beträgt aber auch in diesen Fällen mindestens einen Monat.
  • Bei einem Meldeversäumnis wird Ihr maßgebender Regelbedarf um 10 Prozent des für einen Monat gemindert.
  • Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
  • Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Anhörung die Umstände Ihres Einzelfalles vorzutragen. Verletzen Sie wiederholt Ihre Pflichten oder versäumen Meldetermine, soll die Anhörung persönlich erfolgen.
  • Als unter 25-jährige Person erhalten Sie im Minderungsfall in der Regel ein Beratungsangebot.

Es gibt folgende Hinweise:     

Durch das Bürgergeld-Gesetz wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2023 umfassend reformiert und auf die Höhe der Zeit gebracht. Weitere Informationen erhalten sie auf dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit.